Insgesamt 224 Eingaben bezogen sich auf kommunale Angelegenheiten. Dabei wurden von den Bürgerinnen und Bürgern meist lokale Themen kritisiert, die den eigenen Wirkungskreis der Kommunen betreffen und damit der Rechtsaufsicht des Innenministeriums unterfallen. Dies betraf beispielsweise Fragen zum Verkauf oder zur Nutzung kommunaler Grundstücke (41), den Zustand der Gemeindestraßen (20), die fehlende oder defekte Straßenbeleuchtung (8) und die Fällung oder die Pflege öffentlicher Bäume (4).
In 20 Petitionen wurden Themen zur Kommunalverfassung angesprochen. Dabei kam der Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach mehr Informationen zu kommunalen Abläufen und Entscheidungen sowie einer stärkeren Bürgerbeteiligung zum Ausdruck. In weiteren 67 Petitionen ging es um Probleme mit gemeindlichen Wohnungen beziehungsweise kommunalen Wohnungsunternehmen oder Wohngeldangelegenheiten.
Zu kommunalen Gebühren und Abgaben wurden 44 Eingaben an den Bürgerbeauftragten herangetragen (Vorjahr: 48). Davon bezogen sich 12 Petitionen auf Kurabgaben und 9 Petitionen auf Fragen zur Zweitwohnungssteuer.
Die Anzahl der Petitionen mit ausländerrechtlichem Bezug stieg auf 48 an (Vorjahr: 39). Ein wesentliches Thema waren Probleme mit der Einbürgerung, insbesondere vor dem Hintergrund des Mitte 2024 novellierten Staatsangehörigkeitsrechts und der sich daraus ergebenden geänderten Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Daneben waren Fragen zum Aufenthaltsrecht, auch in Verbindung mit drohenden Abschiebungen, zur Unterbringung von Geflüchteten und zum Familiennachzug Gegenstand der Petitionen.
Ein Hauptproblem, das in diesem Zusammenhang an den Bürgerbeauftragten herangetragen wurde, war die sehr lange Bearbeitungsdauer von Anträgen in den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden sowie deren mangelnde Erreichbarkeit. Die Bearbeitungszeit reichte von einigen Monaten bis hin zu über zwei Jahren. Begründet wurde dies von den Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer sehr hohen Zahl an Anträgen und allgemeinem Personalmangel. Trotz Erhöhung des Personals in den Behörden ist eine zeitgerechte Bescheidung aufgrund der Vielzahl an Altfällen kaum möglich.
Die Anzahl der Petitionen im Baubereich liegt bei 76 (Vorjahr: 71). Die Themen waren ähnlich gelagert wie in den Vorjahren. So ging es um abgelehnte Baugenehmigungen, um erteilte Baugenehmigungen für Nachbarn, wodurch die Petentinnen und Petenten ihre Rechte verletzt sahen, um lange Bearbeitungszeiten und Nachforderungen fehlender Unterlagen. Andere Petitionen betrafen die Aufstellung oder Änderung gemeindlicher Satzungen, hier insbesondere Bebauungspläne.
Wie vielfältig die Themen in der Zuständigkeit des Innenausschusses im Berichtsjahr waren, zeigen die nachfolgend dargestellten Einzelfälle.
Wahlrecht auch für Betreute
Die Leiterin einer Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen meldete sich für zwei ihrer Bewohner beim Bürgerbeauftragten. Beide Bewohner stehen unter Vollbetreuung und hatten für die seinerzeit unmittelbar bevorstehende Europa- und Kommunalwahl 2024 keine Wahlbenachrichtigungen erhalten. Bei ihrer Nachfrage erhielt die Wohnstättenleiterin von der Gemeindewahlbehörde die Auskunft, dass unter Vollbetreuung stehende Personen nicht wählen dürften und somit auch nicht im Wählerverzeichnis eingetragen seien.
Diese Auskunft der Gemeindewahlbehörde war jedoch unzutreffend. Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2019 dürfen auch Menschen wählen, die unter Vollbetreuung stehen und deshalb früher von Wahlen ausgeschlossen waren.
Der Bürgerbeauftragte teilte dem Innenministerium seine Rechtsauffassung mit und bat um eine schnelle Lösung. In seiner umgehenden Antwort bestätigte das Ministerium, dass die Aussage der Wahlbehörde nicht zutreffe und für die beiden Betreuten selbstverständlich ein Wahlschein beantragt werden könne. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis sei zudem von Amts wegen jederzeit möglich, auch noch am Tag der Wahl.
Das Innenministerium nahm sich der Sache an und veranlasste eine sofortige Korrektur des Wählerverzeichnisses durch die Kreiswahlleitung des betroffenen Landkreises. Durch das Tätigwerden des Bürgerbeauftragten und die sofortige unbürokratische Unterstützung des Ministeriums erhielten die beiden betreuten Personen ihre Briefwahlunterlagen noch rechtzeitig und konnten an den Wahlen teilnehmen.
Ausreichender Versicherungsschutz für Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter?
Viele Bürgerinnen und Bürger sind ehrenamtlich tätig. Sie leisten damit einen wertvollen und unverzichtbaren Beitrag für das Gemeinwohl. Auch in den Gemeinden engagieren sich viele ehrenamtlich in der Gemeindevertretung beziehungsweise als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister, übernehmen Verantwortung und tragen damit wesentlich zur gelebten Demokratie bei. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinden für einen umfassenden Versicherungsschutz einschließlich möglicher Aufwendungsersatzansprüche ihrer ehrenamtlich Tätigen sorgen.
Ein ehrenamtlicher Gemeindevertreter bat den Bürgerbeauftragten um Unterstützung. Er hatte auf dem Weg zu einer Gemeindevertretersitzung bei der Auffahrt auf einen Parkplatz einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen müssen und dabei einen außerhalb des Verkehrsraums liegenden großen Stein gestreift. Den Schaden an seinem Fahrzeug teilte er dem Bürgermeister sofort mit. Der Petent war von einem umfassenden Versicherungsschutz ausgegangen.
Die Gemeinde verwies den Petenten an den Kommunalen Schadenausgleich (KSA), einen nicht rechtsfähigen Zusammenschluss von Gemeinden als eine Form der Versicherung. Dieser lehnte eine Schadensregulierung zunächst mit der Begründung ab, die Gemeinde habe den Deckungsschutz für Aufwendungsersatzansprüche bei Kraftfahrtschäden für die privaten Kraftfahrzeuge der Haltergruppe „Vertretungskörperschaften“ bisher nicht beantragt.
Deswegen hat der Petent schließlich seinen Schaden durch seine private Kaskoversicherung regulieren lassen und musste dabei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro zahlen. Er kritisiert, dass sich die Gemeinde offenbar gegen den Abschluss einer Zusatzversicherung entschieden hatte. Die Gemeindevertreter hätten dann aber auf einen eingeschränkten Versicherungsschutz hingewiesen werden müssen, was unterblieben war.
Der Bürgerbeauftragte fragte bei der Gemeinde zum Deckungsschutz für Aufwendungsersatzansprüche bei Kraftfahrtschäden nach und bat um Prüfung, ob nicht zumindest die vom Petenten an seine private Kaskoversicherung geleistete Selbstbeteiligung von der Gemeinde ausgeglichen werden kann.
Die Gemeinde teilte daraufhin mit, nun den erweiterten Deckungsschutz beim KSA beantragt zu haben. Damit ist zumindest künftig ein umfassender Versicherungsschutz der ehrenamtlichen Gemeindevertreter und Bürgermeister sichergestellt. Nachdem der KSA auch nach nochmaliger Prüfung eine Schadensregulierung abgelehnt hatte, erklärte sich die Gemeinde bereit, dem Petenten kulanzweise die geleistete Selbstbeteiligung zu erstatten.
Führerscheinumtausch nicht möglich
Nach der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie sollen in der EU alle Führerscheine einheitlich und fälschungssicher gestaltet werden. Gemäß § 24a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung sind daher alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten deutschen Führerscheine gestaffelt bis spätestens zum 19. Januar 2033 in den neuen EU‑Führerschein umzutauschen. Findet kein Umtausch statt, verlieren die Führerscheine zu gestaffelten Terminen ihre Gültigkeit. Wer daraufhin mit ungültigem Führerschein fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße von 10 Euro geahndet werden kann.
Auch im Berichtsjahr betrafen Petitionen die Terminvergabe bei der Führerscheinstelle eines Landkreises. Die Bürger wollten zum Umtausch ihres alten Führerscheines einen Termin buchen, was beim Landkreis nur online möglich war. Allerdings waren keine freien Termine verfügbar. Die Bürger befürchteten negative Konsequenzen, sollten sie mit dem veralteten Führerschein in eine Polizeikontrolle geraten, und wandten sich an den Bürgerbeauftragten.
Auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten stellte der Landkreis klar, dass die Petenten kein Bußgeld befürchten müssten, da der Polizei die Probleme beim Führerscheinumtausch bekannt seien. Sie sollten jedoch weiterhin versuchen, einen Termin zu buchen. Der Landkreis hatte zur Behebung des Problems Anfang des Jahres 2024 bereits weitere Stellen in der Führerscheinstelle geschaffen. Sobald diese besetzt seien, solle sich die Situation entspannen. Da im weiteren Verlauf des Jahres noch immer keine oder nur ein einzelner Termin zum Führerscheinumtausch buchbar waren, wandte sich der Bürgerbeauftragte erneut an den Landkreis.
Nach Auskunft des Landkreises sei die Situation sowohl auf längerfristige Krankheitsfälle als auch auf die hohe Terminanfrage zum Jahresende aufgrund des nächsten Umtauschstichtages am 19.01.2025 zurückzuführen. Das Personal in der Führerscheinstelle sei innerhalb der vergangenen zwei Jahre bereits aufgestockt worden. Zudem kündigte der Landkreis die Einrichtung einer weiteren „Service-Linie“ ausschließlich für den Führerscheinumtausch an, um die Situation weiter zu entspannen. Der Bürgerbeauftragte wird die Entwicklung der verfügbaren Terminkapazitäten weiter beobachten.
Die Situation ist aus Sicht des Bürgerbeauftragten besonders ärgerlich, da die Betroffenen sich gerade erst mit der Umtauschpflicht ihrer ursprünglich unbefristet gültigen Führerscheine arrangiert hatten und nun mit neuen Hürden konfrontiert wurden. Die Umstellung auf ein elektronisches Antragsverfahren könnte die persönliche Antragstellung überflüssig machen und würde sowohl für die Antragstellenden als auch die Führerscheinstellen zu Erleichterungen führen. Hierzu wäre allerdings eine Änderung der bundesgesetzlichen Vorgaben erforderlich, wofür keine Aktivitäten erkennbar sind.
Schließung von Postfilialen
Vermehrt erreichten den Bürgerbeauftragten Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die von der Schließung von Postfilialen betroffen waren. Gemäß der Post-Universaldienstleistungsverordnung muss in allen Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern mindestens eine Postfiliale oder -agentur vorhanden sein. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine Filiale oder Agentur in maximal 2.000 Metern erreichbar ist.
Dem Bürgerbeauftragten ist die Mindestversorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Postdienstleistungen ein wichtiges Anliegen. Er nahm daher Kontakt zum Regionalen Politikbeauftragten der Deutschen Post AG auf. Dabei war festzustellen, dass sich auch die Deutsche Post AG intensiv um Lösungen in den jeweiligen Gemeinden bemühte. Oft scheitere dies daran, dass für eine eigene Postfiliale kein Filialpartner beziehungsweise keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen oder diese nicht wirtschaftlich betrieben werden könne.
Eine Lösung könne nach Auffassung der Deutschen Post AG eine Automatisierung durch die Aufstellung einer Poststation sein. Dies sei insbesondere für den ländlichen Raum eine Alternative. Damit sollen nahezu alle Dienstleistungen rund um die Uhr angeboten werden können. Seit Juli 2024 können diese Automaten von der Bundesnetzagentur als vollwertige Postfiliale anerkannt werden.
Der Bürgerbeauftragte wird die weitere Entwicklung im Auge behalten und auf die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Mindestversorgung der Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Gemeinden mit einer Postfiliale drängen. Ob automatisierte Poststationen den Bedarf angemessen decken können, erscheint allerdings fraglich.
Bestandsschutz im Straßenbau
Auch Straßenbaumaßnahmen beschäftigen den Bürgerbeauftragten immer wieder. So berichtete ein Bürger von einer teilweise bereits erfolgten Straßensanierung durch die Stadt. Dabei sei eine zuvor über 30 Jahre vorhandene Bordsteinabsenkung, die ihm die Zufahrt auf sein Grundstück ermöglichte, nicht mehr hergestellt worden. Versuche, eine Klärung mit der Stadt zu erreichen, blieben erfolglos. Die Stadt begründete ihre Entscheidung mit den entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan.
Nachdem der Bürgerbeauftragte beim Bürgermeister nachfragte und auf den Bestandsschutz hinwies, erfolgte eine Nachbetrachtung durch die Stadt, die zu einem erfolgreichen Abschluss der Petition führte. Dem Petenten konnte mitgeteilt werden, dass die Stadt den Bestandsschutz anerkennt und die Absenkung des Bordsteins wiederherstellt.
Probleme bei der Straßenentwässerung
Ein wiederkehrendes Thema bei Petitionen sind Probleme mit der Straßenentwässerung. Die jeweiligen Straßenbaulastträger sind nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für eine ordnungsgemäße Entwässerung verantwortlich. Dabei haben sie auch sicherzustellen, dass das Straßenwasser nicht auf angrenzende Grundstücke abläuft.
In einem Beispielfall beklagte eine 80-jährige Bürgerin, dass bei stärkeren Regenfällen ihr von der Straße abschüssig gelegenes Wohnhaus überschwemmt wird und bereits Schäden eingetreten seien. Sie hatte sich schon mit Sandsäcken eingedeckt, sei jedoch mit der Sicherung ihres Grundstücks überfordert.
Die Nachfrage bei der Stadt als Straßenbaulastträgerin ergab, dass das Problem bekannt war und nur mit einem grundhaften Straßenausbau Abhilfe geschaffen werden könne. Diese Straßenbaumaßnahme sei allerdings erst ab 2027 geplant. Andere Lösungen kämen nicht in Betracht. Die Petentin könne ihre Schäden beim Kommunalen Schadenausgleich geltend machen.
Da der Kommunale Schadenausgleich Schäden oft nur sehr zurückhaltend reguliert, wies der Bürgerbeauftragte die Stadt erneut auf ihre Verantwortung zur Straßenentwässerung hin. Die Petentin müsse bereits vor einer endgültigen Lösung unterstützt und dürfe nicht mit der Aussicht auf eine mögliche Schadenregulierung vertröstet werden. Denn auch schon vor einer endgültigen Lösung gilt es, Schäden an den anliegenden Grundstücken zu verhindern.
Die Stadt veranlasste daraufhin provisorische bauliche Maßnahmen zur Straßenentwässerung. So wurden kurzfristig eine große Rinne und ein Rundbord zwischen Straße und Zufahrt der Petentin errichtet, um einen Ablauf des Straßenwassers auf das Grundstück der Petentin und damit weitere Schäden am Wohngebäude zu verhindern.
Der Bürgerbeauftragte ist zuversichtlich, dass damit Verbesserungen erreicht werden konnten und die Petentin nicht mehr bei jedem stärkeren Regen Überschwemmungen befürchten muss.
Nichtvermietung eines Gemeinderaumes
Ein Bürger wollte für eine Familienfeier Räumlichkeiten der Gemeinde anmieten. Hierfür hatte die Gemeinde zunächst eine schriftliche Zusage gegeben, diese dann allerdings wieder zurückgenommen. Grund hierfür sei, dass sich der Bürger und seine Familie nicht „in das Dorfleben einfügten“.
Der Bürgerbeauftragte konnte die Gemeinde mit dem Argument, dass sich diese auf sachfremde Begründungen stützt, nicht zum Überdenken ihrer Entscheidung bewegen. Die Feier musste an einem anderen Ort stattfinden. Da die Gemeinde eine Vermietung der Gemeinderäume an den Petenten und seine Familie generell auch für künftige Anlässe ablehnt, wurde der Landkreis als untere Rechtsaufsichtsbehörde einbezogen. Dabei wies der Bürgerbeauftragte auch auf die Widmung des Gemeinderaumes als öffentliche Einrichtung hin. Die Gemeinde hatte sogar eine Benutzungssatzung erlassen. Danach können die Einrichtungen der Gemeinde auch für die Freizeit der Gemeindeeinwohner genutzt werden. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis nimmt die Satzung nicht vor. Insofern dürfte die Entscheidung der Gemeinde rechtswidrig sein und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen.
Der Landkreis teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass auch er die Gemeinde nicht zu einer anderen Entscheidung bewegen konnte. Der Bürgerbeauftragte hat daraufhin den Innenminister als oberste Rechtsaufsichtbehörde um Klärung gebeten.
Das Ministerium teilte die rechtliche Einschätzung des Bürgerbeauftragten. Der Landkreis als untere Rechtsaufsichtsbehörde wies die Gemeinde daher nochmals darauf hin, dass bei der Nutzungsüberlassung von gemeindeeigenen Liegenschaften die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze zu beachten sind. Insbesondere dürfen keine sachwidrigen Erwägungen angestellt werden, die eine Ungleichbehandlung darstellen könnten. Auch wenn sich das Miteinander in der Gemeinde zwischenmenschlich schwierig gestaltet, müssen alle Einwohnerinnen und Einwohner durch die staatlichen und demokratisch gewählten Akteure gleichbehandelt werden. Sollte die Gemeinde auch künftig eine Vermietung an den Petenten und seine Familie ablehnen, bleibt ihm nur die gerichtliche Durchsetzung.
Zweitwohnungssteuer für Kleingartenlaube
Manchmal gilt der Rat des Bürgerbeauftragten nicht dem Bürger, sondern der Behörde, wie der folgende Fall zeigt.
Eine Bürgerin beklagte, dass für ihre baulich primitive Laube in einer Kleingartenanlage Zweitwohnungssteuer erhoben wurde, und zwar im Herbst 2023 rückwirkend für vier Jahre. Die Laube verfügt über keinen Trink- oder Abwasseranschluss, sondern nur über einen über einer Grube angelegten Abort ohne Wasserspülung (umgangssprachlich „Plumpsklo“); die Laube ist nicht ausgebaut, gedämmt oder beheizbar.
Parallel zu ihrem Widerspruch wandte sich auch der Bürgerbeauftragte an den Amtsvorsteher, der den Bescheid erlassen hatte, und bat um Überprüfung. Denn eine Zweitwohnungssteuer setzt voraus, dass die Laube zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet ist. Hierfür müssen nach der Rechtsprechung Mindestanforderungen erfüllt sein, zum Beispiel eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Im vorliegenden Fall sah der Bürgerbeauftragte die Mindestvoraussetzungen nicht als erfüllt an. Der Amtsvorsteher schloss sich in seiner Antwort dieser Auffassung an und hob den Steuerbescheid auf.
Ein weiterer Bürger aus demselben Kleingartenverein wandte sich in einem gleichgelagerten Fall an den Bürgerbeauftragten; für ihn konnte das Gleiche erreicht werden.
Zweitwohnungssteuer für Gartenhaus
Eine Bürgerin hatte gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid Widerspruch erhoben. Da ein Widerspruch im Abgabenrecht regelmäßig keine sogenannte aufschiebende Wirkung hat, hatte sie die Steuer vollständig bezahlt. Mit Hilfe ihres Rechtsanwalts gelang es ihr, den Zweitwohnungssteuerbescheid „zu Fall zu bringen“, sodass die Bürgerin bei der Behörde ein Guthaben hatte.
Jedoch erließ die Gemeinde jahrelang keinen neuen Bescheid, sodass auch keine „Abrechnung“ über das Guthaben und dementsprechend auch keine Rückzahlung einer eventuellen Überzahlung erfolgte. Die Bürgerin bat den Bürgerbeauftragten, sich für eine Beschleunigung der Neubescheidung einzusetzen. Nach telefonischer Rücksprache mit der Amtsverwaltung konnte dem Anliegen kurzfristig entsprochen und der Bescheid erlassen werden.
Das Amt erklärte die Verzögerung mit technischen Problemen bei der rückwirkenden Veranlagung mit gleichzeitiger Korrektur. Das Ziel, die neuen Festsetzungsbescheide für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zeitgleich zu versenden, habe sich technisch nicht wie erhofft umsetzen lassen. Im Interesse der Petentin an einer Abrechnung über ihr Guthaben habe man ihren Bescheid vorgezogen.
Wohngeld falsch berechnet
Kinder, die nach der elterlichen Trennung im Wechselmodell leben, werden bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Wenn ein Elternteil mindestens ein Drittel der Betreuung übernimmt, gilt das Kind auch bei ihm als Haushaltsmitglied. Der Umfang der Betreuung ist für jedes Kind glaubhaft zu machen. Eine gerichtliche Regelung oder eine schriftliche Vereinbarung der Eltern oder sonstige Unterlagen sind mit dem Antrag auf Wohngeld vorzulegen.
Ein Bürger betreut seinen vierjährigen Sohn im sogenannten Wechselmodell. Der Sohn lebt also zeitweilig bei seiner Mutter und zeitweilig bei seinem Vater, der ab April 2024 Wohngeld beantragt hatte. Mit dem Antrag reichte er auch die Entscheidung des Familiengerichts über das zu praktizierende Wechselmodell ein. Im Juni 2024 forderte die Stadt Unterlagen nach, was er nicht nachvollziehen konnte. Die Unterlagen reichte er dennoch ein.
Es stellte sich heraus, dass die Sachbearbeiterin eine falsche Bewertung vorgenommen hatte. Wegen der mehr als 500 km weiten Entfernung zwischen den beiden Elternhäusern erschien ihr die Wohnsituation nicht plausibel. Noch bevor der Bürgerbeauftragte gegenüber der Wohngeldstelle tätig wurde, teilte der Bürger mit, dass er den beantragten Wohngeldbescheid erhalten habe. Auch sein Sohn wurde richtigerweise als anspruchsberechtigtes Haushaltsmitglied berücksichtigt.
Entgegenkommendes kommunales Breitbandunternehmen
Wenn der Bürgerbeauftragte in rechtlich aussichtslosen Fällen helfen kann, ist das besonders erfreulich. So konnte er bei einem Unternehmen der Breitbandversorgung (in privater Rechtsform, aber in öffentlicher Trägerschaft) ein großzügiges Entgegenkommen für eine Petentin erreichen.
Die Petentin teilte mit, sie habe vor einigen Jahren gemeinsam mit ihrem kürzlich verstorbenen Ehemann einen Glasfaseranschluss mit zweijähriger Vertragslaufzeit bei dem Unternehmen beauftragt. Als Miteigentümerin des Grundstückes habe sie den Vertrag seinerzeit mitunterschrieben. Sie selbst habe aber kein Interesse am Breitbandanschluss und könne – anders als ihr verstorbener Ehemann – nicht einmal mit einem Computer umgehen. Der bisherige Telefonanschluss bei einem anderen Unternehmen sei zudem für sie günstiger. Der neue Breitbandanschluss sei bereits vorhanden. Die Laufzeit des neuen Vertrags habe aber noch nicht begonnen. Ihre nach dem Tod ihres Mannes erklärte Kündigung sei durch das Unternehmen nicht akzeptiert worden.
Rechtlich war die Petentin an den von ihr geschlossenen Vertrag gebunden. Daher bat der Bürgerbeauftragte das Unternehmen um eine kulante Entscheidung. Das Unternehmen antwortete, dass man mit der Petentin unmittelbar Kontakt aufnehmen und sie wahlweise aus dem Vertrag entlassen oder ihr preislich entgegenkommen werde. Der neue Anschluss würde sie dann nicht mehr kosten als der bisherige Anschluss.
Falsche Information durch das Ordnungsamt
Im Berichtsjahr gab es mehrere Petitionen, in denen die Petenten eine Anzeige beim örtlich zuständigen Ordnungsamt erstatten wollten. Ihnen wurde mitgeteilt, dass das Ordnungsamt in der Sache nicht zuständig sei. Die Angelegenheit müsse zivilrechtlich durchgesetzt werden.
So hatte sich eine Bürgerin über das Rasenmähen am Sonntag beschwert. Vom Ordnungsamt erhielt sie die Auskunft, ihren Unterlassungsanspruch zivilrechtlich durchsetzen zu müssen. Hier lag das Ordnungsamt falsch. Denn das Rasenmähen ist sonntags aufgrund der Lärmbelästigung verboten. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Ordnungsamt hätte also tätig werden müssen.
Der Bürgerbeauftragte informierte die Petentin über ihr Recht, beim Ordnungsamt und bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Für Haus- oder Wohnungseigentümer gelten die gleichen Regeln wie für Mieterinnen und Mieter. Motorisiertes Rasenmähen ist an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
Rettungsfahrzeuge parken Behindertenparkplätze zu
Ein Bürger teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass Rettungsfahrzeuge eines Landkreises häufiger zwei Behindertenparkplätze blockierten, ohne dass sie im Einsatz waren. Obwohl weitere Parkplätze verfügbar waren, seien die Fahrer der Rettungswagen seiner Bitte zur Räumung der Behindertenparkplätze nicht nachgekommen. Im November 2023 habe er deshalb den Leiter des Eigenbetriebes des Landkreises informiert. Es sei jedoch keine Reaktion erfolgt. Daraufhin habe sich der Petent auch an die Behindertenbeauftragte des Landkreises gewandt. Diese habe unverzüglich reagiert und eine entsprechende Information an den Betriebsleiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eigenbetriebes zugesichert.
Im April 2024 sah der Petent an derselben Stelle erneut ein Rettungsfahrzeug stehen, das sich nicht im Einsatz befand. Der Petent informierte erneut den Landkreis, da in unmittelbarer Nähe ausreichend freie Parkplätze verfügbar gewesen seien. Der Landkreis reagierte erneut nicht.
Nachdem sich der Bürgerbeauftragte an den Landrat wandte, versicherte dieser, es stehe nicht zur Diskussion, dass Rettungsfahrzeuge nicht auf Behindertenparkplätzen parken dürfen oder dies nur im Ausnahmefall zulässig sei, wenn ein spezifisches Einsatzgeschehen das erfordere. Die erste Beschwerde des Petenten sei bereits zum Anlass genommen worden, im Rahmen der regelmäßigen Abstimmungs- und Informationsrunden mit allen Rettungswachen darauf hinzuweisen, dass solches Parken nicht zulässig sei. Die negative Außenwirkung, die Einschränkungen für die Betroffenen und der Widerspruch zum Selbstverständnis des Rettungsdienstes sei aufgezeigt worden. Die Verantwortlichen seien gebeten worden, diesen Punkt auf den Rettungswachen zu besprechen. Auf Grund der Beschreibung in der zweiten Beschwerde konnten die Verantwortlichen der betroffenen Rettungswachen direkt angesprochen werden. Diese seien aufgefordert worden, die erfolgten Hinweise mit den damals im Dienst befindlichen Kollegen zu besprechen.
Da sich der Petent nicht mehr meldete, kann davon ausgegangen werden, dass weitere Verstöße unterblieben sind und die Behindertenparkplätze wieder ordnungsgemäß genutzt werden können.
Mangelhafte Reaktion des Ordnungsamtes nach Hundeangriff
Eine Bürgerin schilderte, dass ihre beiden Pinschermischlinge beim Gassigehen mit ihrer 13-jährigen Tochter von Schäferhunden attackiert worden seien. Die Schäferhunde hätten zuvor das unzureichend eingezäunte Grundstück der Halterin verlassen. Bei dem Beißvorfall seien die Hunde der Petentin von den Schäferhunden getötet worden. Sie habe die Polizei, das zuständige Ordnungsamt sowie das Veterinäramt informiert. Es seien jedoch lediglich Auflagen erteilt worden, welche nicht eingehalten wurden. Die Hundehalterin würde sämtliche Auflagen ignorieren. Von den Hunden sei weiterhin eine Gefahr ausgegangen.
Der Landkreis informierte den Bürgerbeauftragten über die bisher getroffenen Maßnahmen. So habe das zuständige Ordnungsamt zwei Tage nach dem Beißvorfall eine Ordnungsverfügung erlassen, die einen Leinenzwang für die Hunde sowie eine Sicherung des Grundstückes vorsah. Es erfolgten zwar weitere Kontrollen, die angeordneten Maßnahmen wurden aber nicht durchgesetzt. Allerdings habe das Veterinäramt die Schäferhunde begutachtet. Trotz der tödlichen Beißvorfälle habe es keinen Grund zu Beanstandungen gegeben. Aggressionen seien nicht erkennbar gewesen. Es erfolgte die Anordnung, einen Maulkorb anzulegen. Auch dies wurde offensichtlich nicht eingehalten. Erst einen Monat nach dem Vorfall und nach Intervention durch den Bürgerbeauftragten wurden die Schäferhunde sichergestellt.
Der Landkreis stellte abschließend fest, dass der Fachaufsichtsbehörde die Probleme im (Ordnungs-)Amt erst mit Eingang der durch den Bürgerbeauftragten eingereichten Petition bekannt geworden seien. Ein früheres Einschreiten des zuständigen Sachgebietes sei nicht möglich gewesen. Hier funktionierte die Kommunikation im Landkreis offensichtlich nicht, da zuvor neben der Jagdbehörde auch die Veterinärbehörde des Landkreises über die Verhaltensauffälligkeiten der Hunde informiert war.
Bauangelegenheiten
In diesem Berichtsjahr wandten sich häufig Bürgerinnen und Bürger, die Bauvorhaben umsetzen wollten, an den Bürgerbeauftragten. Diese waren aber an den gewünschten Standorten so nicht genehmigungsfähig, weil dafür entweder gemeindliche Bauleitplanungen erforderlich sind oder aber vorhandene gemeindliche Satzungen dem Vorhaben entgegenstehen.
Mehrfach ging es auch um die Frage des Dauerwohnens in Bungalow- beziehungsweise Ferienhaussiedlungen oder auf Campingplätzen. Die Petenten glaubten, wenn sie in solchen Gebieten gemeldet seien, dann könnten sie dort auch dauerhaft wohnen.
In § 10 Baunutzungsverordnung sind als Sondergebiete, die der Erholung dienen, Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete benannt. Für solche Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung im Bebauungsplan darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die auf Grund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. In Campingplatzgebieten sind Camping- und Zeltplätze zulässig. Umnutzungen der Gebäude in dauernde Wohnnutzung sind hier in aller Regel ausgeschlossen.
Die Einordnung eines Gebäudes hat sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des „Wohngebäudes“ zu orientieren. Der für die bauplanungsrechtliche Einordnung eines Gebäudes als „Wohngebäude“ maßgebliche Begriff des Wohnens ist vor allem gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit. Hinsichtlich dieses Kriteriums ist der in der Baunutzungsverordnung festgelegte Unterschied zwischen Wohngebäuden einerseits und Wochenendhäusern andererseits von Bedeutung. Auch die Differenzierung „Wochenendhäuser“ und „Ferienhäuser“ ist bundesrechtlich vorgegeben. Sowohl einem Wochenend- als auch einem Ferienhaus fehlt die rechtliche Eignung zur dauernden Benutzung, unabhängig davon, ob es sich tatsächlich zum dauernden Wohnen eignet.
Die Regelungen des Melderechts lassen hingegen grundsätzlich die Anmeldung als Hauptwohnsitz zu, da eine Anmeldung für jeden umbauten Raum unabhängig von dessen Größe und Ausstattung erfolgen kann. Hiervon zu trennen sind aber die Fragen einer erforderlichen Baugenehmigung und der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften. Ohne die entsprechenden baurechtlichen Voraussetzungen legt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz eine unerlaubte Nutzung als Dauerwohngebäude nahe.
Dauerwohnen in Bungalowsiedlung
In einem Fall bewohnt die Petentin ihren Bungalow in einem Wochenendhausgebiet aus DDR-Zeiten dauerhaft und ist dort auch mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.
Nach einer Gerichtsentscheidung in einem anderen Fall, das gleiche Gebiet betreffend, musste die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises eine Überprüfung erfolgter Umnutzungen vornehmen. Deshalb hörte der Landkreis die Petentin zur dauerhaften Wohnnutzung an. Das dauerhafte Bewohnen eines Wochenendhauses/Bungalows stelle eine baurechtswidrige Nutzung dar. Bestandsschutz könne es nur für die Errichtung des Bungalows sowie seine Nutzung als Wochenendhaus geben. Bei dem dauerhaften Wohnen handele es sich um eine Nutzungsänderung, für die weder eine Genehmigung vorliege noch Bestandsschutz gegeben sei.
Das war auch für die Petentin nachvollziehbar. Ihr Ziel war es dann, eine Duldung zu erreichen, da sie aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in ein anderes Wohnumfeld umziehen wollte.
Der Bürgerbeauftrage wandte sich an den Landrat. Dieser wies darauf hin, dass die Gemeinde vor Jahren schon die Ortslage mit einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung überplant und die Wochenendhaussiedlung in den räumlichen Geltungsbereich aufgenommen habe. Die Satzung sei daher nicht geeignet, eine Dauerwohnnutzung des Bungalows zu gestatten. Zudem sei eine Duldung nur bei einer unbilligen Härte möglich. Eine unbillige Härte ist ein Rechtsbegriff, der eine Situation beschreibt, in der eine Person von einer Regelung oder Entscheidung in unverhältnismäßiger Weise betroffen ist. Dies sei bei der Petentin nicht ersichtlich.
Der Bürgerbeauftragte konnte der Petentin nicht helfen. Das Handeln des Landkreises war rechtmäßig. Eine Duldung der schon formell rechtswidrigen Nutzung zum Dauerwohnen kam nicht in Betracht.
Dauerwohnen in Ferienhaussiedlung
In einer anderen Konstellation wandte sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten, bei dem es ebenfalls Probleme mit einer Dauerwohnnutzung in einer Ferienhaussiedlung und einer angekündigten Nutzungsuntersagung gab. Die Ferienhaussiedlung liegt in einem Sondergebiet, das der Erholung dient. Die Nutzung zu Dauerwohnzwecken verstoße nach Ansicht der Gemeinde gegen die Eigenart der näheren Umgebung.
Der Petent berichtet, dass in der Ferienhaussiedlung über 80 ältere Menschen wohnen, die in der Regel über 70 Jahre alt seien. Einige wohnten bereits seit über 30 Jahren in ihren Bungalows. Ziel sei es, das Gebiet als eine Art „Alten-WG“ zu betrachten, in der sich die Bewohnerinnen und Bewohner so lange wie möglich gegenseitig unterstützen könnten.
In diesem Sinne wandte sich der Bürgerbeauftragte an die Stadt. Wenig später teilte der Petent mit, dass es Ortstermine mit der Verwaltung gegeben habe sowie Gespräche zur Lösungsfindung. Der Petent ist guter Dinge, dass eine Lösung auch zustande kommt.
Hauptwohnsitz auf Campingplatz
Ein weiterer Bürger wandte sich an den Bürgerbeauftragten und wollte wissen, ob er einen dauerhaften Wohnsitz auf einem Campingplatz haben dürfe.
Diese Frage kann nicht klar mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden. Die Möglichkeit, dauerhaft auf einem Campingplatz zu wohnen, hängt vom Platz selbst ab und ob es dort Dauerstellplätze gibt. Auf einigen Campingplätzen ist es erlaubt, einen Hauptwohnsitz anzumelden.
Nach dem Melderecht kann auch ein Wohnwagen als Wohnsitz akzeptiert werden. Allerdings nur, wenn er nicht oder nur selten bewegt wird. Der Wohnwagen auf einem Campingplatz darf als Hauptwohnsitz angemeldet werden, wenn es sich dabei um die Hauptwohnung handelt. Das ist dann der Fall, wenn es die Wohnung ist, in der sich der Betreffende die meiste Zeit aufhält. Der Eigentümer des Campingplatzes muss seine Zustimmung zur Anmeldung geben. Im Übrigen kommt es auf den für das Gebiet des Campingplatzes geltenden Bebauungsplan an.
Dem Petenten wurde empfohlen, sich zum einen beim Eigentümer des Campingplatzes zu erkundigen, unter welchen Bedingungen ein Dauerwohnen gestattet ist. Zum anderen sollte er sich von dem für seine Gemeinde zuständigen Bauamt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises beraten lassen.
Trotz Baugenehmigung kein Bauen möglich
Eine junge Familie wandte sich an den Bürgerbeauftragten, da sie ihr geplantes Bauvorhaben nicht umsetzen konnte. Etwa zwei Jahre zuvor hatten die Eheleute ein Grundstück erworben, um darauf ein Einfamilienhaus mit Carport zu errichten. Da sich das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befindet, war das Bauvorhaben nach § 62 Absatz 2 Nummer 1 LBauO M-V zunächst genehmigungsfrei. Dies bedeutet, dass der Bauherr keine Baugenehmigung beantragen muss, sondern er das Bauvorhaben bei der Gemeinde anzuzeigen und Unterlagen einzureichen hat. Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die öffentlichen rechtlichen Bauvorschriften sind aber einzuhalten.
Zum Problem wurde nun, dass es sich um ein Hanggrundstück handelt, welches einige Meter unter dem Straßenniveau liegt. Das Grundstück hätte aufgeschüttet werden müssen, um die gleiche Höhe wie die Straße zu erreichen. Der Bebauungsplan und der mit der Bauanzeige eingereichte Höhenplan sahen jeweils auch Aufschüttungen vor. Sie widersprachen sich jedoch insoweit, als dass der Bebauungsplan den angrenzenden Abschnitt (Hecken) als äußerst schützenswerten Bereich beschreibt, wonach Heckenstrukturen zu erhalten sind. Auf dem Höhenplan war die geplante Böschung ersichtlich sowie die Fläche, die bei einer Aufschüttung überschüttet wird, wozu auch ein Teil der Hecke gehörte.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kam nicht in Betracht, da Aufschüttungen in den Heckenbereich hinein dem Bebauungsplan widersprochen hätten. Die untere Naturschutzbehörde erhob daher Einwände, weil mit den Aufschüttungen der Böschungsfuß in die Bestandshecken hineinragen und damit die festgesetzten (äußerst schützenswerten) Heckenstrukturen beeinträchtigen würde.
Die Petenten wussten nun nicht, ob und wie sie überhaupt bauen können. Mehrfach hatten sie mit dem Bürgermeister, dem Amt und dem Landkreis gesprochen. Jedoch führten diese Gespräche zu keiner Lösung, obwohl die Gemeinde sogar zu einer Änderung des Bebauungsplans bereit war.
Im Petitionsverfahren wandte sich der Bürgerbeauftragte an den Landrat und den Bürgermeister. Ein gemeinsamer Besprechungstermin wurde vor Ort durchgeführt. Hierbei wurde deutlich, dass die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans nicht eingehalten werden konnten. Auch ein denkbarer Bauantrag hätte nicht bewilligt werden können, weil aus naturschutzrechtlichen Gründen von den Festsetzungen nicht befreit werden konnte.
Damit wurde eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans wurde dann durch die Gemeinde zügig eingeleitet und ist mittlerweile abgeschlossen. Die nach dem neuen Bebauungsplan erforderliche Baugenehmigung wurde erteilt. Die Petenten haben mit dem Bau bereits begonnen.