Nach dem Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz nimmt der Bürgerbeauftragte „insbesondere“ die Belange von Menschen mit Behinderungen wahr (§ 6 Abs. 1). Damit übernimmt er Funktionen eines Behindertenbeauftragten im Land und auf Bund-Länder-Ebene. Er ist von daher auch nichtstimmberechtigtes Mitglied des bisherigen Rates für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen bei der Landesregierung.1
Fachveranstaltungen, Besuche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und auch die Treffen mit den kommunalen Behindertenbeauftragten fielen auch im Jahr 2021 der Corona-Pandemie weitgehend zum Opfer. Der Bürgerbeauftragte konnte jedoch an einigen wichtigen gesetzlichen und programmatischen Aktivitäten sowie am 2. Tag der Menschen mit Behinderung im Landtag mitwirken.
Zum Ende der 7. Wahlperiode standen wichtige behindertenpolitische Themen noch einmal auf der Tagesordnung. Das war zum einen der Maßnahmeplan 2.0 der Landesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und zum anderen die Novellierung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (LBGG). In beiden Fällen wurde der Bürgerbeauftragte im Rahmen der Verbandsanhörung um Stellungnahmen gebeten und konnte seine Vorschläge im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Sozialausschuss des Landtages vortragen.
Maßnahmeplan 2.0
Der zweite Maßnahmeplan des Landes (nach 2013) sollte aus Sicht des Bürgerbeauftragten entscheidendes Instrument sein, behindertenpolitische Anliegen in Mecklenburg-Vorpommern umzusetzen, und als Basis für eine effektive und partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten zu dienen.
Diesen Ansprüchen wurde der Ende 2020 vorgelegte Entwurf nach Auffassung des Bürgerbeauftragten nicht gerecht. In einer ersten Stellungnahme hatte er kritisch gegenüber der Landesregierung dargelegt, dass für die Umsetzung vieler Maßnahmen keine mittelfristigen Zielformulierungen und konkreten Zeitangaben fixiert wurden. In einer Anhörung im Sozialausschuss des Landtages im März 2021 konkretisierte der Bürgerbeauftragte noch einmal einzelne Kritikpunkte und unterbreitete Verbesserungsvorschläge: Er empfahl u. a. entschiedenere Schritte zum barrierefreien Bauen und die Bildung einer gemeinsamen staatlichen Anlaufstelle (focal point) nach Art. 33 Abs.1 der UN-BRK. Der Maßnahmeplan wurde allerdings nur mit wenigen Änderungen von der Landesregierung beschlossen.
Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG)
Auch hier hat der Bürgerbeauftragte einige Verbesserungsvorschläge erarbeitet. Kritisch merkte er insbesondere die Regelungen zur Barrierefreiheit bei öffentlichen Bestandsbauten an. Er forderte die Einsetzung einer regierungsunabhängigen Monitoringstelle nach Art. 33 Abs. 2 der UN-BRK, die die Überwachung der Umsetzung der Konvention sicherstellen soll.
Schon früh hatte der Bürgerbeauftragte zudem konkrete Verbesserungsvorschläge zur Arbeit eines Inklusionsförderrates unterbreitet. Eine wichtige Änderung, auf die die Behindertenselbsthilfe im Land schon seit Jahren drängte, hat der Bürgerbeauftragte dabei ausdrücklich gefördert und begrüßt: das stärkere Gewicht der Selbsthilfevereine- und verbände im Gremium. Dieses wird nach der gesetzlichen Neuregelung im Inklusionsförderrat künftig verwirklicht.
Zweiter Tag für Menschen mit Behinderung im Landtag
Am 28. Mai 2021 fand in Schwerin der 2. Tag der Menschen mit Behinderung statt, pandemiebedingt aber anders als ursprünglich gedacht. Die in Präsenz geplante Plenartagung musste auf ein hybrides Format umgestellt werden. Über 150 Menschen nutzten die Gelegenheit, daran teilzunehmen.
Zur inhaltlichen Vorbereitung hatten in den letzten zwei Jahren vier Arbeitsgruppen ihre Tätigkeit aufgenommen und in über 50 Treffen und Video-Konferenzen ihre Positionen erarbeitet. Inhaltliche Schwerpunkte dabei waren Gesundheit, Barrierefreiheit, Bildung und politische Partizipation. In den Arbeitsgruppen ist jeweils ein Positionspapier mit konkreten Forderungen erarbeitet worden.
An der Vorbereitung und Durchführung beteiligte sich der Bürgerbeauftragte. Er moderierte auch den Tag selbst und setzte sich in der politischen Nachbereitung für die regelmäßig wiederkehrende Durchführung in den folgenden Wahlperioden ein, die auch Inhalt einer Entschließung des Landtages wurde.
Einige konkrete Forderungen aus den Beratungen sind:
- Um bei der Gesetzgebung die Belange von Menschen mit Behinderung besser zu berücksichtigen, sollen deren Selbstvertretungsorganisationen frühzeitig einbezogen werden.
- In allen Kreisen und kreisfreien Städten soll es Behindertenbeiräte und hauptamtliche Behindertenbeauftragte geben, auf Ämterebene ehrenamtliche.
- Chancengleichheit muss früh beginnen. Dafür soll die frühkindliche Förderung ausgebaut sowie der Personalschlüssel für Krippen, Kitas und Schulen verbessert werden.
- Bis spätestens 2030 sollen Bildungseinrichtungen im Land barrierefrei sein.
- Gleiches gilt für öffentliche Gebäude und medizinische Einrichtungen von der Arztpraxis bis zum Physiotherapeuten.
- Ein Kompetenzzentrum „Barrierefreies Bauen“ soll dabei beratend zur Seite stehen.
- Darüber hinaus sollte eine unabhängige Monitoringstelle die Umsetzung aller Maßnahmen überwachen.
Bei den Beratungen spielte – natürlich – auch hier die Corona-Pandemie eine Rolle. Viele Rednerinnen und Redner verwiesen darauf, dass in Krisenzeiten Menschen mit Behinderung allzu leicht in den Hintergrund rücken. So durften in den ersten Monaten der Pandemie keine Besucher die Pflege- und Behinderteneinrichtungen betreten. Werkstätten für Menschen mit Behinderung wurden geschlossen, Förderschulen auf einen Notbetrieb reduziert. Auch in der zweiten und dritten Corona-Welle gab es immer noch erhebliche Einschränkungen in vielen Einrichtungen, obwohl ein guter Impfstatus erreicht war.
Einen zusammenfassenden Forderungskatalog hat der Bürgerbeauftragte den Fraktionen von SPD und Linkspartei im Zuge der Koalitionsverhandlungen im Herbst zukommen lassen.
Bund-/Länderzusammenarbeit
Regelmäßig im Frühjahr und im Herbst treffen sich die Behindertenbeauftragen von Bund und Ländern, um ein Schwerpunktthema und aktuelle Fragen zu beraten.
Im März 2021 fand diese Konferenz im Online-Format unter dem Thema „Berufliche Bildung von Menschen mit Behinderung“ statt. In einer gemeinsamen „Berliner Erklärung“ forderten die Beauftragten den Auf- und Ausbau eines Bildungssystems, das in seinen Rahmenbedingungen die Belange von Menschen mit Behinderung umfassend berücksichtigt.
Die Lage der Menschen mit Behinderung im Bereich der beruflichen Bildung wurde dabei noch immer als kritisch eingeschätzt. Gründe dafür sind z. B. die fehlende Barrierefreiheit im Zugang und im Alltag von Schulen, geringe bis fehlende Durchlässigkeit zwischen Qualifizierungs- und Ausbildungsketten oder auch die fehlende Bereitschaft von Unternehmen, Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszubilden oder einzustellen.
Zum Abschluss des 62. Treffens der Beauftragten im Herbst in Dresden haben die Beauftragten in Form von „Dresdner Positionen“ Forderungen für einen Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verabschiedet. So forderten die Beauftragten unter anderem, dass die Belange von Menschen mit Behinderung als Querschnittsthema in allen Politikfeldern Berücksichtigung finden müssen.
Die Beauftragten stimmen sich zunehmend in Online-Konferenzen ab, die sich in dieser Form 2021 deutlich erweitert haben.
Mitarbeit im Integrationsförderrat (IFR)
Als nichtstimmberechtigtes Mitglied berichtete der Bürgerbeauftragte in den Sitzungen des IFR regelmäßig über seine aktuelle Tätigkeit, Petitionsschwerpunkte und weitere Anliegen. Besonders im Mittelpunkt standen in diesem Jahr der bereits erwähnte Maßnahmeplan 2.0 und die Novellierung des LBGG. Der Bürgerbeauftragte und der IFR haben sich in der Vergangenheit immer eng über Initiativen und das politische Vorgehen abgestimmt.
Schulische Inklusion
Beispielfälle von Schülern mit Behinderungen, denen zunächst kein bedarfsgerechter Zugang zum gemeinsamen Unterricht zur Verfügung stand, nahm der Bürgerbeauftragte zum Anlass, ein grundlegendes Gespräch im Bildungsministerium zu führen. In konkreten Einzelfällen wird in aller Regel mit Hilfe des Ministeriums eine Lösung für den Schulbesuch gefunden. Schulische Inklusion ist aber offensichtlich immer noch eine Herausforderung. So finden etwa Schüler mit starker Hörbehinderung keine Schule mit spezifischer Kompetenz im Land, in der sie das Abitur ablegen könnten; sie müssen nach Hamburg oder Berlin ausweichen. Der Bürgerbeauftragte wird weiter den Prozess der schulischen Inklusion begleiten (s. dazu auch unter 6.).
Finanzierung überregionaler Beratungsstellen
Zum 1. Januar 2022 trat der zweite Abschnitt des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes (WoftG M-V) in Kraft. Dieser umfasst nach § 10 Absatz 7 WoftG M-V auch die Beteiligung des Landes an der Finanzierung der Beratungsarbeit für Bürger, die überörtlich im Bereich der sozialen Beratung oder der Gesundheitsberatung erbracht wird. In diesen Stellen werden besonders Menschen mit Behinderung beraten, z. B. Sinnesgeschädigte.
Die finanzielle Beteiligung des Landes an der Förderung dieser überörtlichen Beratungsangebote soll auf der Grundlage einer neuen Förderrichtlinie für die überörtliche Beratung erfolgen. Das Land plant, die nun gemäß § 10 WoftG M-V bestehende Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte auch für die Sicherstellung der überörtlichen Beratung finanziell stärker zu berücksichtigen und die Landesbeteiligung zu begrenzen. Da die kommunale Beteiligung aber nicht geklärt war, waren Schwierigkeiten für die Arbeit der Beratungsstellen zu befürchten.
Der Bürgerbeauftragte hat in dieser Angelegenheit an einer kritischen Stellungnahme mitgearbeitet und sich mit einigen Sozialverbänden und Selbsthilfeorganisationen an Beratungen im Sozialministerium beteiligt. Für 2022 ist die geplante Neuregelung nun ausgesetzt worden. Es gilt jetzt, die Zeit für eine grundlegende Erörterung zu nutzen. Bei der Gestaltung der zukünftigen Richtlinie werden nun auch Möglichkeiten einer Verfahrenserleichterung bzw. -vereinfachung für die Beratungsstellen geprüft.
Corona und Menschen mit Behinderung
Das Geschehen rund um die Corona-Pandemie hat Menschen mit Behinderung weiter in besonderer Weise betroffen und zu zahlreichen Eingaben geführt, die oft auch grundsätzlicher Natur waren. Im Frühjahr 2021 spielte die Impfreihenfolge eine wichtige Rolle; Menschen mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung wünschten sich einen früheren Termin für eine Impfung.
Das Gesundheitsministerium des Landes hatte eine Arbeitsgruppe gebildet, in der über die Priorität von Einzelfällen entschieden wurde. Viele Petenten traten über den Bürgerbeauftragten an diese Arbeitsgruppe heran. Ein Vorziehen des Impftermins konnte in verschiedenen Fallkonstellationen erreicht werden. In anderen Fällen erläuterte der Bürgerbeauftragte die Gründe für eine Nachrangigkeit. Ab Anfang März wurde ein Vektor-Impfstoff für Menschen der Prioritäts-Gruppe 2 komplett freigegeben, was zu einer starken Entlastung der Situation führte.
Einen weiteren Aspekt der Corona-Pandemie hat der Bürgerbeauftragte wiederholt zum Anlass genommen, sich auch der Öffentlichkeit gegenüber zu äußern. Denn immer wieder erreichten ihn Beschwerden von Menschen mit Behinderung oder Erkrankung, die trotz ärztlicher Befreiung von der Maskenpflicht aus Geschäften verwiesen wurden, wenn sie keine Maske trugen. Er hat die Unternehmen gerade im Einzelhandel dazu aufgerufen, keine pauschalen Entscheidungen zu treffen, sondern die individuelle Situation der Betroffenen und in den Geschäften zu berücksichtigen. Erschwert wurde der Einsatz für diese Personengruppe durch Hinweise, dass sich Impfgegner von impfkritischen Ärzten ohne medizinischen Grund Atteste besorgt haben.
Petitionen von und für Menschen mit Behinderungen
Anliegen von Menschen mit Behinderungen betreffen regelmäßig ganz verschiedene Sachgebiete. Alles in allem gingen 202 Anfragen und Petitionen dazu ein (Vorjahr: 267). Davon hatten 155 einen sozialrechtlichen Schwerpunkt, vor allem im SGB IX. Neben Teilhabe, Rehabilitation und Eingliederungshilfe sind Feststellungsverfahren über Vorliegen und Grad einer Behinderung ein konstantes Thema (33 Eingaben).
Eingliederungshilfe
Im Jahr 2021 sind 21 Anliegen zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB VIII und SGB IX eingegangen. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, um selbstbestimmt am Leben teilnehmen zu können. Dabei ging es beispielsweise um Integrationsassistenten in Kita, Schule und Hort, um persönliche Assistenz, trägerübergreifendes persönliches Budget, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder auch Leistungen der Eingliederungshilfe bei gleichzeitigem Pflegebedarf.
In Beratungsgesprächen kam ein Thema immer wieder vor: Menschen mit Behinderung, die zugleich pflegebedürftig sind oder Hilfe im Haushalt benötigen, werden nur bzw. vorrangig auf die Leistungen der Pflege verwiesen, wenn sie in ihrer eigenen Wohnung bleiben möchten. Nach § 103 SGB IX stehen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege aber nebeneinander, wobei die Leistungen der Eingliederungshilfe weitreichender sind.
So bat eine bettlägerige Petentin, die täglich nur wenige Stunden im Rollstuhl sitzen kann, um Unterstützung. Sie benötigte eine ausreichende pflegerische Versorgung und wollte auch am Leben in der Gemeinschaft teilhaben, um so einkaufen oder auch mal ins Kino gehen zu können. Nach einer entsprechenden Forderung des Bürgerbeauftragten sicherte das Sozialamt zu, dass der Bedarf mittels eines integrierten Teilhabeplans (ITP) erhoben werden soll. Mit einem ITP können pflegerische und Eingliederungsleistungen nebeneinander nach individuellem Bedarf festgesetzt werden. Auf die Erstellung eines ITP besteht grundsätzlich ein Anspruch des Betroffenen, der nach den Erfahrungen noch viel zu selten erfüllt wird. Der Bürgerbeauftragte hat hierzu das Sozialministerium um Unterrichtung gebeten.
Nachteilsausgleich durch Parkerleichterungen
Viele Menschen mit Mobilitätseinschränkungen haben den Wunsch nach einer Parkerleichterung. In Mecklenburg-Vorpommern bestehen hierfür drei Formen von Parkausweisen. Oft ist nicht bekannt, dass der „blaue Parkausweis“, der insbesondere das Parken auf Behindertenparkplätzen gestattet, hohe Anforderungen hat. Er wird vor allem bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ausgestellt. Daneben gibt es aber auch einen gelben und orangen Parkausweis, die weniger strenge Voraussetzungen kennen, aber auch geringere Erleichterungen bewirken. Sie gestatten z. B. das zeitweilige Parken im Parkverbot oder das Parken an Parkuhren ohne Gebühr. Der Bürgerbeauftragte informierte über diese Unterschiede und beriet in diesem Zusammenhang zu Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt. Bei diesen ist es nämlich wichtig, dass die Auswirkungen der vorhandenen Behinderungen auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft festgestellt werden.
In manchen Fällen wandte sich der Bürgerbeauftragte auch schriftlich an das Landesamt für Gesundheit und Soziales – mit unterschiedlichen Ergebnissen:
- Bei einer Petentin mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung konnte erreicht werden, dass die vorliegenden Unterlagen erneut geprüft wurden. Dies führte im Ergebnis dazu, dass doch ein orangener Parkausweis erteilt werden konnte.
- In einem anderen Fall hatte ein Petent, der an einer Contergan-Schädigung leidet, an seinem früheren Wohnort in einem anderen Bundesland den blauen Parkausweis erhalten, weil im dortigen Feststellungsverfahren wesentliche Funktionseinschränkungen festgestellt wurden. Nach Umzug nach Mecklenburg-Vorpommern und erneuter Prüfung kam das hiesige Versorgungsamt zu einem anderen Ergebnis und bescheinigte die Voraussetzungen für einen blauen Parkausweis nicht, obwohl beide Behörden nach denselben Vorschriften arbeiten. Auch der Bürgerbeauftragte, der sich für den Petenten einsetzte, konnte hier kein Umdenken bewirken. Das Verfahren befindet sich nun vor Gericht.
- Ein anderes Problem bewegte eine schwerbehinderte Studentin aus Frankreich, die sich für ein Auslandsjahr in Mecklenburg-Vorpommern aufhielt. In Frankreich hatte sie bereits einen blauen Parkausweis erhalten. Beim Parken auf einem Behindertenparkplatz mit dem französischen Parkausweis wurde ihr durch den städtischen Ordnungsdienst eine Verwarnung ausgestellt. Auf Beschwerde der Studentin, unterstützt vom Bürgerbeauftragten, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Stadtverwaltung eingestellt. Denn nach einer Empfehlung des Europäischen Rates von 1998 sollen die Parkausweise der EU-Staaten unter-einander Geltung haben. Die Bundesrepublik Deutschland hat den französischen Parkausweis anerkannt. Der Bürgerbeauftragte regte bei der Stadtverwaltung an, den Ordnungsdienst entsprechend zu schulen.
5 Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 29.05.2021 wurde der bisherige „Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen“ (Integrationsförderrat) in den „Rat für Inklusionsförderung von Menschen mit Behinderungen“ (Inklusionsförderrat) umgewandelt. Diese Änderung tritt zum 01.04.2022 in Kraft.