Die Reihenfolge der weiteren Darstellung entspricht der Reihung der Parlamentsausschüsse.
1. Innen- und Europapolitik
Regelmäßig fällt ein überdurchschnittlich hoher Anteil von Petitionen in den Zuständigkeitsbereich des Innenausschusses. Im Berichtsjahr wurden hierzu 406 Petitionen gezählt (Vorjahr: 377). Neben typischen innenpolitischen Themen wie z.B. Ausländer- und Polizeiangelegenheiten oder dem Recht des öffentlichen Dienstes werden vor allem viele lokale Anliegen vorgetragen, die dem eigenen Wirkungskreis der kommunalen Körperschaften zuzuordnen sind.
Entsprechend vielgestaltig sind die Inhalte, die in diesem Bereich beim Bürgerbeauftragten angesprochen werden. Es geht z.B. um kommunale Infrastruktur, wie der Bau und die Unterhaltung von Straßen, Gehwegen, Laternen oder Regenentwässerung (39). Verkauf von Grundstücken, Vermietungen und Verpachtungen der Kommunen werden häufiger angesprochen (47), ebenso wie Fragen zur Bürgerbeteiligung bei den kommunalen Vertretungskörperschaften (21).
Im Berichtsjahr waren deutlich mehr Eingaben zu den kommunalen Gebühren und Beiträgen zu verzeichnen (83, Vorjahr: 60). Sie betrafen sowohl die Erhebung von Ausbaubeiträgen wie auch die Berechnung von Verbrauchsgebühren, die bei mehreren Zweckverbänden für massive Kritik sorgten. Auch zu den Kurabgaben erreichten den Bürgerbeauftragten wiederholt Anfragen und Beschwerden.
Wie im Vorjahr wurde in 31 Petitionen erneut der Bereich des öffentlichen Dienstrechts angesprochen. Auch 2020 ging es dabei zu einem erheblichen Teil um die Altersbezüge von ehemals öffentlichen Bediensteten, insbesondere früheren Angehörigen der Deutschen Volkspolizei.
Die Anzahl der Petitionen mit ausländerrechtlichen Bezug reduzierte sich von 38 auf 24. Hierbei ging es im Wesentlichen um Aufenthaltserlaubnisse.
Einschränkungen durch Corona
Auch im Bereich des Innenausschusses bezogen sich Petitionen auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie. So gab es z.B. während des ersten Lockdown Beschwerden darüber, dass kommunale Verwaltungen geschlossen oder nicht erreichbar waren. Auch die zeitweise Unmöglichkeit der Anmeldung von (Neben)Wohnsitzen in Mecklenburg-Vorpommern wurde kritisiert. Andere Bürger beklagten sich über fehlende Kontrollen der Maskenpflicht in öffentlichen Einrichtungen. Diese Beschwerden gab der Bürgerbeauftragte an die zuständigen Verwaltungen mit der Bitte um Überprüfung und Herbeiführung bürgerfreundlicher Lösungen weiter.
Einzelne Beschwerden betrafen auch konkrete Handlungen von Polizeibeamten zur Durchsetzung der Corona-Bestimmungen. So beklagte sich ein Einheimischer darüber, dass er zu Beginn des ersten Lockdown an einem mecklenburgischen Bahnhof gehindert worden sei, nach Niedersachsen zu seiner Familie zu fahren. zu diesem Zeitpunkt gab es zwar Einreise-, niemals aber Ausreiseverbote (vgl. hierzu auch unter 4.)
Anfragen bezogen sich auch darauf, ob bei kommunalen Dauercampingplätzen, die wegen der Corona-Bestimmungen geschlossen werden mussten, weiterhin das monatliche Entgelt zu entrichten sei. Hier erläuterte der Bürgerbeauftragte den Petenten, dass bei einer tatsächlichen Belegung der Parzelle mit einem Wohnwagen dieser Platz auch ohne die konkrete Nutzungsmöglichkeit bezahlt werden musste. Anders sieht es hingegen aus, wenn wegen der Schließung die Parzelle gar nicht bezogen werden konnte. Hierzu musste der Bürgerbeauftragte in einem Fall die Gemeindeverwaltung energisch auffordern, vorab geleistete Zahlungen wieder an die Petenten zurück zu erstatten, damit die Verwaltung tatsächlich ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkam.
In die gleiche Richtung gingen Fragen von Bürgern, ob sie trotz zeitweilig verweigerter Einreise die Zweitwohnungssteuer für die eigene Ferienwohnung im Land und die jährliche Kurabgabe vollständig entrichten müssten. Hier informierte das Innenministerium auf Anfrage, dass nach der Rechtsprechung auch eine zeitweilige Nutzungsmöglichkeit ausreiche, damit die vollständige Abgabe bzw. Steuer erhoben werden dürfe. Dies sorgte bei den Bürgern, die an der Nutzung gehindert waren, für Unverständnis und Unmut.
Rente für Volkspolizisten: Verpflegungsentgelte zählen doch nicht mit
Mehrere ehemalige Volkspolizisten hatten schon vor einigen Jahren bei der Rentenstelle der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern beantragt, dass Verpflegungsgeld, welches sie zu DDR-Zeiten neben ihrem Lohn erhalten hatten, als Arbeitsentgelt angesehen wird. Dies ist wichtig, da nur Arbeitsentgelt für die Berechnung der Rente herangezogen wird. Insgesamt wandten sich in den Jahren 2019 und 2020 ca. 20 ehemalige Volkspolizisten und NVA-Soldaten zu diesem Thema an den Bürgerbeauftragten.
So hatte einer der Petenten bereits im März 2009 beantragt, dass die Rentenstelle der Polizei auch das Verpflegungsgeld als Arbeitseinkommen anerkennt und in die entsprechende Meldung an die Rentenversicherung aufnimmt. Die Rentenversicherung selbst führt keine Prüfungen durch, in welcher Höhe zu DDR-Zeiten Arbeitsentgelt bezahlt wurde. Sie übernimmt nur die Zahlen, die ihr von der Rentenstelle der Polizei gemeldet werden. Wird von dort ein höheres Einkommen gemeldet, dann fällt im Ergebnis auch die Rente höher aus. Die Rentenstelle der Polizei war 2009 dem Antrag nicht gefolgt, hatte also das Verpflegungsgeld nicht als Einkommen gewertet und an die Rentenversicherung dementsprechend kein höheres Einkommen gemeldet. Das laufende Widerspruchsverfahren wurde ruhend gestellt, da verschiedene Gerichtsverfahren anhängig waren. 2019 hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern dann entschieden, dass auch das Verpflegungsgeld der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.
Daraufhin bat der Bürger bei der Rentenstelle der Polizei, das Widerspruchsverfahren jetzt in seinem Sinne zu entscheiden. Dies tat die Rentenstelle auch: Sie bescheinigte gegenüber der Rentenversicherung nun ein höheres Arbeitsentgelt des Petenten, denn jetzt wurde ja auch das Verpflegungsgeld berücksichtigt. Schon dieses Verfahren bei der Rentenstelle der Polizei wurde wegen seiner Dauer durch den Bürgerbeauftragten begleitet.
Der Petent bekam in der Folge einen geänderten Rentenbescheid. Die monatliche Rente fiel nun folgerichtig höher aus. Für die Vergangenheit gab es eine Nachzahlung, allerdings nur für vier Jahre rückwirkend (Rückzahlung ab 2015). Die Rentenversicherung berief sich hierfür auf § 44 SGB X.
Nach § 44 Absatz 1 und 4 SGB X kann ein Verwaltungsakt, der rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Wird er zurückgenommen, dann werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme – wie hier – auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, der Antrag anstelle der Rücknahme.
Schon vor Erlass des geänderten Rentenbescheides hatte sich der Bürgerbeauftragte an die Rentenversicherung gewandt und darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach auf den damaligen Antrag bei der Rentenstelle der Landespolizei abgestellt werden muss: Da dieser schon 2009 gestellt worden sei, müsse von diesem Zeitpunkt aus gerechnet für vier Jahre zurück die erhöhte Rente nachgezahlt werden (damit Nachzahlung ab 2005).
Die Rentenversicherung war dieser Argumentation in einem Schreiben an den Bürgerbeauftragten zunächst nicht gefolgt. Sie argumentierte ganz formal: Die Rentenstelle der Landespolizei sei als „Sonderversorgungsträger“ kein Sozialversicherungsträger im Sinne des § 16 SGB I. Nur wenn ein Antrag bei einem Sozialversicherungsträger, also etwa der Deutschen Rentenversicherung, gestellt worden sei, könne eine Nachzahlung zurück bis zur Antragstellung erfolgen. Die Antragstellung bei der Rentenstelle der Polizei genüge nicht.
Der Petent legte Widerspruch gegen den Rentenbescheid ein und wurde hierbei wiederum durch den Bürgerbeauftragten unterstützt. Der Bürgerbeauftragte argumentierte gegenüber der Rentenversicherung, dass es seinerzeit (2009) für den Petenten überhaupt keinen Anlass gegeben habe, bei der Rentenversicherung einen Antrag zu stellen. Denn für die Anerkennung des Verpflegungsgeldes als Entgelt war unstreitig allein die Rentenstelle der Polizei zuständig, die dann – wie in allen vergleichbaren Fällen – ohne weitere Beteiligung des Betroffenen die entsprechende Meldung an die Rentenversicherung vorgenommen hat. Ein Antrag bei der Rentenversicherung wäre also ins Leere gegangen.
Nach nochmaliger Prüfung teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund daraufhin mit, dass die Rentenversicherungsträger mittlerweile eine Neuregelung beschlossen hätten. Ab sofort sollten in allen noch nicht abgeschlossenen Neufeststellungsverfahren die Anträge bei einem Sonderversorgungsträger – etwa der Rentenstelle der Polizei in Mecklenburg-Vorpommern – zugleich als Antrag für die Berechnung der Frist der rückwirkenden Leistungserbringung nach § 44 SGB X angesehen werden. Für den Petenten brachte dies eine weitere Nachzahlung mit sich.
Im Dezember 2020 ergab sich für die Betroffenen aber eine ganz neue Entwicklung: Anders als mehrere Landessozialgerichte entschied das Bundessozialgericht, dass das Verpflegungsgeld der Volkspolizisten zu DDR-Zeiten kein rentenwirksames Entgelt gewesen sei, sondern eine zusätzliche Zahlung mit „überwiegend betriebsfunktionaler Zielsetzung“. Das Innenministerium teilte daraufhin mit, dass noch laufende und künftige Anträge daher abgelehnt würden. Wie mit den bereits positiv beschiedenen Anträgen umgegangen werde, würde derzeit geprüft. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor.
Stasi-Opfer wird ausgebürgert
Gesetzliche Aufgabe des Bürgerbeauftragten ist es vor allem, die Rechte der Bürger gegenüber der öffentlichen Verwaltung zu wahren. Manchmal sind es tiefe Eingriffe in bürgerliche Rechte, die seinen Einsatz fordern. Über sieben Monate benötigte er im Berichtsjahr für die Klärung eines besonders schwerwiegenden Falls.
Ein während der DDR-Zeit in Mecklenburg aufgewachsener deutscher Bürger wurde in den 80er Jahren durch das Ministerium für Staatssicherheit aus politischen Gründen über Jahre ausgespäht und letztlich verhaftet. 1988 wurde er zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit der friedlichen Revolution 1989 kam er frei, litt in der Folge jedoch an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und Depressionen.
Um befürchteten weiteren Nachstellungen durch ehemalige Stasi-Strukturen zu entgehen, reiste der Bürger 1993 mit einem Touristenvisum nach Kanada. Obwohl er in der Folgezeit eine Kanadierin heiratete, mit dieser Kinder hatte und auch selbstständig tätig war, beantragte er aus verschiedenen Gründen keine Aufenthaltserlaubnis.
Anfang 2018 zog der Mecklenburger wieder zurück in seine Heimat. Hierzu nutzte er einen vorläufigen deutschen Reisepass, den ihm ein deutsches Konsulat in Kanada aufgrund seiner abgelaufenen deutschen Dokumente ausgestellt hatte. Trotzdem wurde er bei seiner Wiederanmeldung in seiner Heimatstadt an die Ausländerbehörde verwiesen. Nachdem er seinen bisherigen Lebenslauf berichtet hatte, wurde ihm seitens dieser Behörde vorgehalten, er müsse aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes zwischenzeitlich Kanadier geworden sein. Dann könne er rechtlich aber kein deutscher Staatsbürger mehr sein. Dem Petenten wurden deshalb neue deutsche Ausweispapiere verweigert und mündlich ein Arbeitsverbot erteilt. Damit begann für den Petenten ein zweieinhalbjähriger Kampf um seine Rechte als deutscher Staatsbürger.
In der Folge forderte die Behörde den Rückkehrer auf, an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit „mitzuwirken“. Konkret sollte er beweisen, dass er kein Kanadier geworden sei. Zudem sollte er einen Antrag auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Hierfür musste er zunächst die Erlangung dieser Staatsbürgerschaft durch Geburt und seine eigene Identität nachweisen. Da die kanadische Botschaft keine Auskünfte an andere Staaten erteilt, wurde der Bürger aufgefordert, selbst bei den kanadischen Behörden einen Antrag auf Überprüfung einer kanadischen Staatsbürgerschaft zu stellen. Dem kam er nach eigenen Angaben auch nach, erhielt aber keine Antwort.
Seit seiner Rückkehr wurde der Bürger von alten Freunden unterstützt. Ohne Ausweispapiere konnte der Petent keiner Arbeit nachgehen und auch keine Sozialleistungen beziehen. Finanzielle Mittel für eine Krankenversicherung oder die Anmietung einer Unterkunft hatte er ebenfalls nicht. Dank seiner Freunde konnte er ein möbliertes Zimmer beziehen, erhielt er Unterstützung für den Lebensunterhalt und ihm wurde eine Krankenversicherung bezahlt. Ohne diese Hilfe hätte ihm die Obdachlosigkeit gedroht.
Im September 2019, fünfzehn Monate nach seiner versuchten Anmeldung, erließ die Ausländerbehörde einen Bescheid, wonach der Petent nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Dieses begründete die Behörde zum einem mit der angeblich fehlenden Mitwirkung des Petenten, zum anderen sei es u.a. aufgrund des langen Aufenthalts in Kanada, des dortigen Aufbaus einer Familie und seiner Erwerbstätigkeit „realistisch“, dass er die kanadische Staatsbürgerschaft angenommen und dadurch zugleich die deutsche verloren habe.
Zu diesem Zeitpunkt war der Petent schon verzweifelt. Die massiven Aufforderungen der Behörde überforderten ihn und ließen für ihn schlimme Erinnerungen an seine Haftzeit wieder aufleben. Vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung öffnete er zunächst den Brief mit der Entscheidung der Behörde nicht. Damit lief die Widerspruchsfrist ab und der Petent wurde staatenlos.
Nachdem die Freunde des Heimkehrers von der Entscheidung erfahren hatten, baten sie nach verschiedenen anderen Versuchen im April 2020 den Bürgerbeauftragten um Hilfe. Dieser wandte sich unverzüglich an den Oberbürgermeister und bat um Aufhebung des offenkundig rechtswidrigen Bescheides. Es gebe keine generelle Annahme, dass ein Deutscher bei längerem Aufenthalt im Ausland auch die ausländische Staatsbürgerschaft angenommen haben müsse. Daher müsse auch kein Deutscher nach langem Auslandsaufenthalt und bei Familiengründung im Ausland nachweisen, dass er weiterhin Deutscher sei. Vielmehr müsse allein die Behörde in Staatsbürgerschaftsfragen bei Deutschen den Beweis führen, dass dieser Ausländer geworden sei. Diesen Beweis könne die Ausländerbehörde aber nicht erbringen.
Trotz intensiver Bemühungen gelang es dem Bürgerbeauftragten lange Zeit nicht, die Stadt von seiner Argumentation zu überzeugen – nicht zuletzt, weil zunächst auch das Innenministerium als Fachaufsicht die Stadt unterstützte. Überhaupt erhielt der Bürgerbeauftragter im gesamten Petitionsverfahren entgegen der gesetzlichen Regelung keine schriftliche Stellungnahme der Stadt. Mehrfache Bitten für eine persönliche Erörterung wurden ebenfalls ignoriert.
Auf Empfehlung des Bürgerbeauftragten beantragte der Petent aufgrund seiner durch ärztliche Gutachten belegten psychischen Erkrankung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – was die Stadt trotz förmlicher Empfehlung des Bürgerbeauftragten gegenüber dem Petenten ablehnte.
Dieses Ergebnis konnte der Bürgerbeauftragte nicht hinnehmen und recherchierte bei kanadischen Behörden. Nach wiederholter Anfrage teilte die staatliche kanadische Krankenversicherung mit, dass der Petent dort nicht versichert gewesen sei. Da aber alle kanadischen Staatsbürger verpflichtet sind, Mitglied dieser Krankenversicherung zu sein, konnte der Petent kaum Kanadier geworden sein.
Mit dieser Auskunft konnte der Bürgerbeauftragte die förmliche Empfehlung an den Oberbürgermeister aussprechen, den Bescheid unverzüglich aufzuheben. Hierüber informierte er auch das Innenministerium und bat um Unterstützung. Erst danach nahm die Ausländerbehörde den Bescheid zurück. Sie räumte ein, dass er rechtswidrig gewesen sei. Damit war der Petent wieder offiziell Deutscher und erhielt Ausweispapiere.
Eine Entschuldigung oder gar eine Entschädigung erhielt der Petent von der Stadt nicht, obwohl ihm durch diesen unverständlichen Rechtsverstoß Jahre seines Lebens und soziale Leistungsansprüche verloren gingen.
Rechtzeitige Einbeziehung hätte Ärger verhindert
Ein Ehepaar meldete sich beim Bürgerbeauftragten. Ohne vorherige Information sei auf einem städtischen Grundstück unmittelbar vor dem Giebel ihres Hauses eine Spielplatzkombination mit Kletterturm errichtet worden. Dieser sei mit rund 10 Metern so hoch wie das Haus selbst. Von dort könne man direkt in ihr Wohn- und Schlafzimmer blicken. Dies sei sehr unangenehm. Eine Kettenbrücke sowie eine Metallrutsche führten bei Benutzung zu unerträglichem Lärm. Besonders störend sei die Nutzung durch Jugendliche in den späten Abendstunden, wenn z.B. Getränkedosen die Metallrutsche herunterrollen würden.
In dem Wohngebiet aus den 90er Jahren gibt es drei Spielflächen und Grünbereiche, die auch im Bebauungsplan festgesetzt sind. Die Stadt hatte beschlossen, eine der Spielflächen aufzuwerten und mit neuen Spielgeräten auszubauen. Eine Einbeziehung oder Information der unmittelbaren Nachbarn fand nicht statt. Im Dezember 2019 wurde das Spielgerät aufgebaut und teilweise von bis zu 30 Kindern bis ins obere Teenageralter genutzt.
Die Petenten forderten den (zumindest teilweisen) Rückbau des Turms oder ein Versetzen auf eine von den Wohnhäusern entferntere Fläche. Eine solche Fläche gebe es an zwei Stellen im Wohngebiet.
Der Bürgerbeauftragte kritisierte die fehlende Information der Anwohner und argumentierte gegenüber der Stadt, dass Konflikte vermeidbar gewesen wären, wenn man genügend Abstand zur Wohnbebauung eingehalten hätte.
Zunächst verteidigte der Bürgermeister die Entscheidung. Der Bürgerbeauftragte regte dennoch eine weitere Prüfung und einen Ortstermin an. Die Stadt setzte sich dann direkt mit den Petenten in Verbindung. Gemeinsam mit dem zuständigen Amt und einigen Stadtvertretern traf der Bürgermeister die Anwohner vor Ort. Dabei wurde mündlich eingeräumt, dass die Standortentscheidung gerade im Hinblick auf die Höhe des Gerätes auch kritisch gesehen werden könnte. Auch der Bürgerbeauftragte beriet mit den Bürgern an Ort und Stelle.
Nach weiteren Nachfragen bei der Stadt erfolgte zwar nicht der Rück-, aber ein Umbau des vorhandenen Spielgerätes. Die Kettenbrücke wurde in eine feste Balancierbrücke umgebaut. Die Rutsche und die Schwingscheibe aus Metall wurden schallgedämmt. Es wurde eine Nutzungsordnung festgelegt, die eine Altersbegrenzung und Nutzungszeiten regelt. Zum bleibenden Unmut der Petenten erfolgte allerdings keine Reduzierung der Höhe, da die Stadt diesen Aufwand als zu groß bezeichnete.
So wurde ein Problem allenfalls leidlich gelöst, das durch vorherige Beteiligung gar nicht entstanden wäre.
Regenentwässerung: Lösungen dauern länger
Im Sommer 2019 verursachten Starkregen vielerorts erhebliche Schäden. In den betroffenen Regionen gab es viele Beschwerden, dass Regenentwässerungen das Wasser nicht genügend ableiteten. Tatsächlich sind die Systeme oft nur für den durchschnittlichen Niederschlag ausgelegt. Schäden durch außergewöhnliche Regenereignisse können daher nicht immer verhindert werden. Nicht bei allen Beschwerden zu Regenentwässerungen konnten Verbesserungen erreicht werden. In manchen Fällen sind Mängel bei der Unterhaltung zu Tage getreten, die dann auch abgestellt wurden. In einigen Orten erfolgten aber auch kleinere oder größere Umbauarbeiten, um zukünftige Schäden zu vermeiden.
In einigen Bereichen gab es aber große Probleme, da dort schon bei normalen Regenfällen Schwierigkeiten aufgetreten waren:
- So meldete sich ein Ehepaar aus einer Kleinstadt. Sein Haus liegt an der tiefsten Stelle der Straße. Die Regenwassereinläufe funktionierten nicht, da sie möglicherweise zugesetzt oder nicht richtig angeordnet seien. Es sei zu Schäden gekommen. Auf die Beschwerde bei der Stadt habe diese mit einer Meldung an den Kommunalen Schadensausgleich reagiert, der eine Schadensregulierung abgelehnt hatte. Änderungen vor Ort erfolgten nicht.
Der Bürgerbeauftragte trat an die Stadt mit Vorschlägen der Anwohner heran, die Regenwassereinläufe zu erneuern und den Ablauf von Regenwasser von der Straße besser zu kanalisieren. Nach drei Monaten erhielt er die Zusage, dass die Vorschläge geprüft würden. Wegen der bestehenden Gefällelage sei aber keine einfache Lösung möglich. Auf Nachfragen kam letztlich nach weiteren vier Monaten ein Termin vor Ort mit dem Bürgerbeauftragten, der Stadt und den Petenten zustande. Im Ergebnis sollte der Einlauf erneuert und ein Zulauf profiliert werden.
Fünf Monate später, während derer der Bürgerbeauftragte immer wieder nachhakte, wurden die Umbauarbeiten durchgeführt. Darüber hinaus wurde eine Reinigungsvereinbarung mit dem Zweckverband getroffen, damit sich die Anlage nicht mehr zusetzen kann.
- Im letzten Jahresbericht hatte der Bürgerbeauftragte kurz über einen anderen Fall berichtet, in dem nach einem Überschwemmungsschaden die schon 2018 zugesagten Verbesserungen an der Straßenentwässerung auf sich warten ließen. Letztlich erfolgten bauliche Änderungen dann erst im ersten Quartal 2021. Nicht geklärt werden konnte allerdings bisher, ob die vorhandenen Anlagen überhaupt für die entwässerte Fläche ausreichend dimensioniert sind. Nach Ansicht des Petenten wird nämlich offenbar ein wesentlich größerer Straßenabschnitt in Richtung seines Hauses entwässert als von der Verwaltung angenommen. Hier erfolgt eine weitere Klärung durch den Bürgerbeauftragten.
Abwasser: Die ungleiche Grundgebühr
Kritik an den Abwassergebühren und -beiträgen ist auch im Berichtsjahr vor allem aus drei Zweckverbandsgebieten an den Bürgerbeauftragten gelangt. Ein Zweckverband änderte seine Regelungen und seine Argumentation zur Rechtfertigung seines Handelns innerhalb von 18 Monaten komplett.
Schon Anfang 2019 beklagte sich eine Bürgerin beim Bürgerbeauftragten über eine deutliche Gebührensteigerung für die Abfuhr von Abwasser aus der abflusslosen Grube ihres Wohngrundstücks. Ihre rund einen Kubikmeter große Grube lasse sie jährlich bis zu viermal entleeren. Bisher habe sie dafür im Jahr ca. 90 EUR bezahlt. Nun würden ihr wegen einer Satzungsänderung Kosten von jährlich bis zu 400 EUR allein an Anfahrtspauschalen entstehen, zuzüglich der Mengengebühr für die abgefahrenen Kubikmeter.
Der Abwasserzweckverband hatte in der neuen Satzung eine Pauschale von 100 EUR für jede Anfahrt vorgesehen, wenn die Bürger bis zu drei Kubikmeter abpumpen lassen. Für größere Abfuhrmengen sollte eine Pauschale von 80 EUR gelten und ab 6 Kubikmeter eine Pauschale von 50 EUR. Im Ergebnis war also der Gesamtbetrag einer Gebührenrechnung bei größerer Abfuhrmenge kleiner – nach Auffassung des Bürgerbeauftragten ein Verstoß gegen die Gebührengerechtigkeit und den Gleichheitssatz.
Zunächst verteidigte der Zweckverband gegenüber dem Bürgerbeauftragten die gestaffelte Anfahrtspauschale mit dem Argument, dass kleine Auffangbehälter, wie man sie gerade auch bei Kleingärten findet, einen höheren Arbeitsaufwand bedingten als größere Behälter. Nach Hinweisen des Bürgerbeauftragten an den Zweckverband und das Innenministerium und vor allem nach Protesten der Kleingärtner reagierte der Zweckverband schließlich im Dezember 2019 mit der Änderung seiner Satzung rückwirkend zum Anfang 2019.
Die Satzung sieht nun für die Nutzer abflussloser Gruben neben der verbrauchsabhängigen Mengengebühr nach dem Frischwasserverbrauch eine Jahresgrundgebühr von 500 EUR vor, sofern das Grundstück über einen eigenen Trinkwasseranschluss verfügt, wie dies für Wohngrundstücke typisch ist. Im Gegensatz dazu beträgt die Grundgebühr nur 50 EUR bei Gruben, denen kein eigener Trinkwasseranschluss zugeordnet ist, was bei Kleingartenparzellen oft der Fall ist. Bei ihnen wird auch nur die abgepumpte Menge berechnet.
Für die nun betroffenen Eigentümer von Wohngrundstücken bedeutete dies eine Verschlechterung. Nach und nach wandten sich immer mehr Bürger aus dem Verbandsgebiet an den Bürgerbeauftragten und beklagten immense Gebührensteigerungen für die dezentrale Abfuhr von Abwasser.
Die eingangs genannte Petentin sollte jetzt für die Entsorgung in einem Jahr ca. 530 EUR zahlen. Im Falle eines anderen Petenten, bei dem in diesem Jahr keine Abfuhr notwendig geworden war, enthielt die Gebührenrechnung für ausdrücklich null Kubikmeter eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr von 500 EUR. Nach der früheren Satzung wären ihm keine Gebühren entstanden.
Dass die zum Teil eklatanten Gebührensteigerungen als unverhältnismäßig empfunden werden, ist nachvollziehbar. Insbesondere erscheint zweifelhaft, warum je nach vorhandenem Trinkwasseranschluss Grundgebühren gelten sollen, die sich um den Faktor zehn unterscheiden. Das Vorhandensein eines eigenen Trinkwasseranschlusses führt schon zur Abrechnung nach dem (höheren) Trinkwassermaßstab anstelle der Berechnung nur nach der abgepumpten Menge. Dass aber der Entsorgungsvorgang deswegen kostenintensiver sein und eine derart große Ungleichbehandlung rechtfertigen soll, ist nicht zu verstehen.
Der Zweckverband argumentiert nunmehr, dass die Abfuhr aus den Sammelgruben von Wohngrundstücken aufwendiger sei als die Abfuhr von Sammelgruben aus Kleingärten, für die man jetzt ja eigene Absaugfahrzeuge angeschafft habe. Das steht jedoch im direkten Widerspruch zu der früheren Begründung des Zweckverbandes: Er hatte noch im Juli 2019 zur vorherigen Satzung erklärt, dass die kleinen Gruben, wie es sie typischerweise in Kleingärten ohne eigenen Trinkwasseranschluss gibt, einen höheren Kostenaufwand verursachten als größere Sammelgruben. Hier liegt ein deutlicher Begründungsmangel vor. In diesem Punkt dürfte nach Auffassung des Bürgerbeauftragten die Satzung willkürlich und damit rechtswidrig sein.
Der Zweckverband hat gegenüber der Kritik des Bürgerbeauftragten die Satzung verteidigt. Die eingeschalteten Rechtsaufsichtsbehörden im Innenministerium und Landkreis sahen die Regelungen noch im Bereich des weiten Gestaltungsermessens des Satzungsgebers.
Der Bürgerbeauftragte hat gegenüber dem Zweckverband im Juli 2020 eine förmliche Empfehlung ausgesprochen, die Satzung zu korrigieren. Die unterschiedlichen Grundgebühren sollten beseitigt und der Verbrauchsmaßstab betont werden. Der Zweckverband berichtete hierzu, dass die Verbandsversammlung eine Satzungsänderung abgelehnt habe. Zunächst solle der Ausgang der anhängigen Klageverfahren abgewartet werden.
Anschluss- und Ausbaubeiträge verjährt – ja oder nein?
Grundsätzlich gilt für Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Anschlussbeiträge wurden und werden in Mecklenburg-Vorpommern allerdings teilweise erst Jahre, manchmal Jahrzehnte, nach Abschluss von Baumaßnahmen erhoben. Eine Verjährung dieser Forderungen trat häufig nicht ein, da das KAG M-V die Bestimmung enthält, dass die Beitragspflicht frühestens „mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung“ beginnt. Da aber immer wieder Satzungen durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig aufgehoben wurden, bestand die Gefahr, dass sich die Beitragspflicht und damit die Verjährung über Jahrzehnte verschieben konnte. Diese Rechtslage wurde vom Bundesverwaltungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gerügt. Der Gesetzgeber regelte daraufhin 2016 in § 12 Abs. 1 KAG M-V, dass die Verjährung unabhängig von dem Entstehen der Beitragspflicht spätestens 20 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage (Abschluss der Baumaßnahme) endet, wobei der Lauf der Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 beginnt. Trotz dieser Regelung ergeben sich in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten, wie die folgenden Fälle zeigen:
- Im Juli 2020 wandte sich eine Bürgerin an den Bürgerbeauftragten. Sie berichtete, dass sie bereits 2008 einen Anschlussbeitrag in erheblicher Höhe entrichtet habe. Nun habe sie einen weiteren Bescheid über fast 7.000 EUR erhalten, da der Abwasserzweckverband (AZV) wegen einer Neubewertung ihres Grundstücks eine Nacherhebung vorgenommen hatte.
Mit Unterstützung des Bürgerbeauftragten legte die Petentin zunächst Widerspruch ein. Zeitgleich bat der Bürgerbeauftragte den Zweckverband um Überprüfung. Er machte geltend, dass die Beitragspflicht für das Grundstück der Petentin offenbar bereits früher entstanden sei und verjährt sein müsse.
Der Verband wollte aber an dem Bescheid festhalten. Auf eine Nachfrage des Bürgerbeauftragten gab er zwar an, dass die erste rechtswirksame Beitrags- und Gebührensatzung 2014 in Kraft getreten sei. Nach der 2016 eingeführten Regelung im KAG M-V sei die Festsetzungsfrist für alle Anschlussbeiträge aber frühestens mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Somit sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Gleichzeitig teilte der AZV mit, dass er eine Aussetzung der Vollziehung nicht vornehmen werde und die Petentin damit unverzüglich den Beitrag zu bezahlen habe.
Nun bat der Bürgerbeauftragte den Innenminister in seiner Funktion als oberste Rechtsaufsichtsbehörde um ein Einschreiten. Zum Jahresende 2020 teilte dieser mit, dass er die Auffassung des Bürgerbeauftragten teile. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die sachliche Beitragspflicht sei mit dem Inkrafttreten der Änderungssatzung von 2014 als erste wirksame Satzung entstanden. Damit hätte ein Heranziehungsbescheid bis spätestens Jahresende 2018 ergehen müssen. Der Verband könne sich daher 2020 nicht auf die Verjährungshöchstdauer im aktuellen KAG M-V berufen. Parallel zu dieser Stellungnahme bat der Innenminister die zuständige untere Rechtsaufsichtsbehörde um ein Tätigwerden.
Zwischenzeitlich hatte der Verband allerdings bereits den ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen, wogegen die Petentin auf Anraten des Bürgerbeauftragten Klage erhob. Erst im Gerichtsverfahren nahm der Verband den Bescheid zurück.
Manchmal gibt es aber auch einen anderen Grund für eine späte Beitragsfestsetzung:
- In einem anderen Fall beklagte sich ein Bürger beim Bürgerbeauftragten, dass er für sein Grundstück für eine im Jahr 2003 durchgeführte Straßenbaumaßnahme zur Zahlung herangezogen wurde.
Die Prüfung in diesem Fall ergab allerdings, dass trotz der langen Zeitdauer die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach dem KAG M-V noch nicht abgelaufen war. Nach der dem Beitragsbescheid zugrundeliegenden Straßenbaubeitragssatzung entsteht die sachliche Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die endgültigen Kosten feststehen und der Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Wird bei einer Straßenbaumaßnahme, wie hier, nur eine Teileinrichtung der Anlage (hier: Straßenbeleuchtung) ausgebaut, ist nach der Rechtsprechung zusätzlich ein Beschluss über die Kostenspaltung erforderlich, damit die Beitragspflicht für die Kosten der Teilmaßnahme entsteht. Da dieser Kostenspaltungsbeschluss aber erst im Jahr 2020 gefasst wurde, entstand auch die sachliche Beitragspflicht erst in diesem Jahr. Somit erfolgte die Beitragserhebung auch 17 Jahre nach Fertigstellung des Straßenbaus noch rechtzeitig, da die Obergrenze von 20 Jahren nicht erreicht war.
Kurabgaben: Hoch umstritten (Fortsetzung aus dem Vorjahr)
Im Vorjahresbericht wurde die Diskussion um die Kurabgabenerhebung dargestellt. Gegenüber dem Bürgerbeauftragten hatte das Innenministerium sich bereit erklärt, den Kommunen Klarstellungen zur Reichweite des Gemeingebrauchs und der Abgabenpflicht an die Hand zu geben.
Nach Abstimmung mit dem Bürgerbeauftragten gab der Innenminister im Jahr 2020 dazu einen Runderlass heraus. Hierin wurde den Gemeinden die Rechtslage zur Abgrenzung zwischen abgabefreiem Gemeingebrauch und Kurabgabepflicht, die sich aus dem Gesetzestext nicht leicht ergibt, erläutert.
Die Abgrenzungsprobleme wurden durch weitere Petitionen im Berichtszeitraum deutlich. Es zeigt sich, dass ein Runderlass zur Anwendungspraxis kurzfristig zwar etwas mehr Klarheit bringen kann; mehr Rechtssicherheit zu den Abgrenzungsfragen könnte wohl nur eine gesetzliche Klarstellung im Kommunalabgabengesetz erzielen.
Zu Ermäßigungen für Menschen mit Behinderung enthält das Kommunalabgabengesetz leider keine verbindliche Vorgabe. Die Gemeinden können demnach Ermäßigungen vorsehen, müssen es aber nicht. Das Gesetz lässt diese bei „wichtigen Gründen“ zu. Der Bürgerbeauftragte sieht es aus höherrangigem Recht zugunsten der Gleichberechtigung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung als geboten an, überall dort Ermäßigungen in den Satzungen vorzusehen, wo nicht vollständige Barrierefreiheit herrscht.