Nach dem Gesetz nimmt der Bürgerbeauftragte insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderung wahr. Neben der Bearbeitung von 224 Einzelpetitionen (Vorjahr: 221) umfasst diese Aufgabe Grundsatzfragen wie die Begleitung und Umsetzung von Gesetzesvorhaben, den Kontakt zu Verbänden und Selbsthilfegruppen, die Mitarbeit im Integrationsförderrat und die Medienarbeit zu behindertenpolitisch wichtigen Themen. So nahm der Bürgerbeauftragte als Gesprächspartner bei Veranstaltungen öffentlicher Institutionen, von Organisationen der Selbsthilfe und von Wohlfahrtsverbänden, die sich vor allem mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) befassten, teil. Der Bürgerbeauftragte beteiligte sich zudem an Beratungen in den Landtagsausschüssen.
Bund-/Länderzusammenarbeit
Zweimal trafen sich die Beauftragten für Menschen mit Behinderung von Bund und Ländern zu Beratungen und zum Erfahrungsaustausch. Themenschwerpunkt der Tagung im März 2019 in Düsseldorf war die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung. In der „Düsseldorfer Erklärung“ wurden u. a. folgende Forderungen aufgestellt:
- Im öffentlichen Bereich und im Gesundheitswesen muss Barrierefreiheit zum Standard werden. Auf Dauer darf es nur noch Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen geben, die barrierefrei sind.
- Es müssen Regelungen gefunden werden, eine Finanzierung von Assistenzleistungen auch während eines Krankenhausaufenthaltes zu ermöglichen.
- In der Aus- und Fortbildung des medizinischen Personals muss das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung verbindlich berücksichtigt werden.Auf der Tagung im November 2019 im niederbayerischen Bad Gögging stand die digitale Barrierefreiheit im Mittelpunkt der Beratungen. Die Behindertenbeauftragten forderten digitale Barrierefreiheit als Chance zu mehr Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Sie drängten auf Umsetzung der EU-Richtlinie zu den Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.Zusammenarbeit auf Landesebene
- Der Bürgerbeauftragte lud die Behindertenbeauftragten der Kommunen und die Vorsitzenden der kommunalen Beiräte zwei Mal zu Beratungen ein. Bei der Zusammenkunft im Juni 2019 wurde ein Forderungskatalog zur Weiterentwicklung des Maßnahmeplans der Landesregierung für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verabschiedet und danach der Landesregierung übermittelt. Darin wurde unter anderem gefordert:
- Ein künftiger Inklusionsförderrat sollte mehrheitlich aus Behindertenvertretern bestehen. Die kommunalen Behindertenbeauftragten sollten in ihm vertreten sein.
- Die Landesbauordnung sollte vorsehen, dass größere Mehrparteienhäusern im Neubau generell barrierefrei sind und ein deutlicher Anteil der Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein muss.
- Öffentliche Fördermittel für Bauvorhaben sind nur an Projekte zu vergeben, die barrierefrei sind oder der Verringerung der Barrieren dienen.
- Der Zugang zu Einrichtungen mit öffentlichem Auftrag oder zur Grundversorgung (zum Beispiel Arztpraxen) muss zwingend barrierefrei sein.
In der Dezembersitzung befassten sich die Behindertenbeauftragten mit den Inhalten des ausgehandelten Landesrahmenvertrages nach § 131 Abs. 1 SGB IX für Leistungen der Eingliederungshilfe. Weiter wurde der Umsetzungsstand und die Erfahrungen mit dem BTHG erörtert.
Initiativen zur Normsetzung
Der Bürgerbeauftragte hat sich erneut für Gesetzesänderungen eingesetzt, die für Menschen mit Behinderung eine besondere Bedeutung haben.
- Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrecht von Menschen mit Behinderung, für die eine Betreuung in sämtlichen Angelegenheiten bestand, hatte der Bürgerbeauftragte eine umgehende Streichung der Wahlrechtsausschlüsse für diesen Personenkreis im Landeswahlrecht gefordert. Die Gesetzesänderung erfolgte noch rechtzeitig vor den Kommunalwahlen im Mai 2019.
- Wie schon 2018 war es dem Bürgerbeauftragten ein Anliegen, eine verbesserte Zielbestimmung in Artikel 17a der Landesverfassung für den besonderen Schutz für Menschen mit Behinderung zu erreichen. Mit dem Sozialministerium ist zwischenzeitlich eine neue Formulierung erarbeitet worden.
- Dem Vorschlag, im Zuge der KiföG-Novellierung für Integrativkitas einen besonderen Fachkraft-Kind-Schlüssel gesetzlich vorzusehen, wurde nicht gefolgt.
- Schon vor Jahren wurde zwischen Bund und Ländern ein Muster für eine Neufassung der Beherbergungsstättenverordnung abgestimmt. Trotzdem wurde die alte Verordnung des Landes wurde lange nicht angepasst. Sie war ein erheblicher Hemmschuh für einen barrierefreien Tourismus. Der Bürgerbeauftragte drängte mehrfach auf eine Anpassung. Nach der ursprünglichen Zusage des Bauministeriums sollte die Verordnung dann im Frühjahr 2019 einem Jahr in Kraft treten. Dies ist nun endlich im Frühjahr 2020 geschehen. In der Verordnung wird festgelegt, wie viele Zimmer in Hotels und Pensionen barrierefrei bzw. rollstuhlgerecht sein müssen.
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
Eine Schlüsselrolle bei der Ermittlung des Bedarfs an Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung hat der Integrierte Teilhabeplan (ITP). Mecklenburg-Vorpommern hat ein einheitliches Muster für das Planverfahren eingeführt. Beschwerden aus den Bürgersprechstunden zeigten allerdings, dass es bei der Bedarfsermittlung und der Leistungsbewilligung – mit und ohne ITP – in einigen Regionen zu erheblichen Verzögerungen kam. In Einzelfällen wurde von über acht Monaten bis zur Entscheidung über die Eingliederungshilfen berichtet.
Hintergrund war und ist, dass die vom BTHG vorgesehene individuelle Bedarfsermittlung, die möglichst alle verschiedenen Teilhabeinstrumente personenzentriert bündeln soll, zusätzlichen Personalaufwand auslöst. Der Umfang dieses Mehrbedarfs an Personal ist zwischen dem Land und den kommunalen Trägern der Eingliederungshilfe streitig.
Da der personelle Mehrbedarf und die Kostentragung hierfür noch nicht geklärt sind, wird bei einigen Sozialämtern noch kein zusätzliches Personal eingestellt. Der Bürgerbeauftragte hat sich wiederholt öffentlich dafür ausgesprochen, einen für die betroffenen Menschen günstigen Personalschlüssel in den Sozialämtern vorzusehen. Derzeit gibt es Sozialämter, in denen ein Fallmanager mehr als 200 Fälle zu betreuen hat.
Dieser Dissens führte dazu, dass die nach § 131 SGB IX vorgesehenen Landesrahmenverträge zwischen den kommunalen Trägern der Eingliederungshilfe (Landkreise/kreisfreie Städte) und den Erbringern von Leistungen für Menschen mit Behinderung (Wohlfahrtsverbände) bis zum 1. Januar 2020 zwar ausgehandelt, nicht aber abgeschlossen wurden. Übergangsweise musste daher zunächst eine Landesverordnung in Kraft treten.
Gemeinsame Fachtagungen zum Internationalen Tag der Menschen mit Behinderung
Seit sieben Jahren führt der Bürgerbeauftragte mit Agenturen für Arbeit Veranstaltungen durch, in denen Möglichkeiten und Chancen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Unternehmensvertretern erörtert werden. Mit der Agentur für Arbeit in Stralsund und auch dem Berufsförderungswerk dort wurde über Vermeidung und Folgen von Mobbing am Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderung informiert.
Die Agentur für Arbeit in Schwerin und der Bürgerbeauftragte luden interessierte Unternehmen und Organisationen zu einem Inklusionstalk zum Thema „Sucht und Arbeit“ ein. In seinem Impulsreferat berichtete der ehemalige Fußballprofi Uli Borowka schonungslos vom Entstehen seiner Suchtkrankheiten, dem Weg heraus und von der Schwierigkeit beruflicher Wiedereingliederung.
Europäischer Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
Mit der Schirmherrschaft und der Beteiligung an der inhaltlichen Vorbereitung und Durchführung einer Demonstration der Lebenshilfe e. V. „10 Jahre UN-BRK“ in Schwerin hob der Bürgerbeauftragte behindertenpolitische Anliegen hervor. Er drang auf den Abschluss des Landesrahmenvertrags und auf die Verabschiedung eines neuen Maßnahmeplans der Landesregierung zur Umsetzung der UN-BRK.
Tag der Menschen mit Behinderung im Landtag Mecklenburg-Vorpommern
An dem vom Landtag beschlossenen Tag der Menschen mit Behinderung für Mecklenburg-Vorpommern, der am 4. September 2020 stattfinden wird, beteiligt sich der Bürgerbeauftragte ebenfalls. Er hat sich von Anfang an für dieses Anliegen eingesetzt. Er nimmt an der vorbereitenden Arbeitsgruppentätigkeit teil und wird die „Inklusionsmeile“ mitverantwortlich vorbereiten. Der Bürgerbeauftragte legt Wert darauf, dass durch diesen Tag die Umsetzung der Behindertenrechte im Land Mecklenburg-Vorpommern vorangetrieben wird. Der Tag soll im Sinne der Inklusion als Tag für Menschen mit und ohne Behinderung verstanden werden.
Kommunikation schafft Lösungen
Weisen Menschen mit Behinderung die Verwaltung auf Probleme mit der Barrierefreiheit in ihrem Umfeld hin, so wünschen sie sich oft eine gemeinsame Bestandsaufnahme vor Ort, um die Probleme aufzeigen zu können.
Telefonisch wandte sich die Tochter eines auf den Rollstuhl angewiesenen Bürgers an den Bürgerbeauftragten. Der Gehweg vor der Haustür sei aufgrund von losen Platten so schlecht, dass mit dem Rollstuhl das Auto kaum erreichbar sei. Hierüber hatten sie sich schon bei ihrer Stadtverwaltung beschwert und um eine gemeinsame Besichtigung gebeten. Nach einem Ortstermin ohne Beiziehung des Bürgers forderte die Stadtverwaltung diesen stattdessen auf, die losen und defekten Gehwegplatten vor seiner Grundstückszufahrt selbst verkehrssicher wiederherzustellen. Dies sei nämlich seine Aufgabe.
Der Petent war über dieses Vorgehen bestürzt. Die Grundstückszufahrt sei nicht gemeint gewesen, sondern der Bereich vor der Haustür. Der gesamte Gehweg befinde sich im Eigentum der Stadt. Für sein eigentliches Problem gebe es bisher keine Lösung. Erst als der Bürgerbeauftragte die Verwaltung darauf hinwies, räumte diese das Missverständnis ein und kündigte wenigstens erste Ausbesserungsarbeiten vor der Haustür an.
Im Sinne einer kompletten Erneuerung bemühte sich der Bürgerbeauftragte in der Folge um die Vermittlung eines direkten Gesprächs zwischen Petent und Stadtverwaltung. Drei Monate später fand endlich ein Vororttermin statt. Die Verwaltung erkannte die Sanierung des Gehwegabschnitts als notwendig an und bat den Petenten um Entschuldigung. Die Arbeiten wurden dann weitere drei Monate später ausgeführt. All diese Schwierigkeiten hätten wohl vermieden werden können, wenn die Behörde schon anfangs den Ortstermin mit dem Petenten gemeinsam durchgeführt hätte.
Verhinderungspflege sollte verhindert werden
Menschen mit Behinderung werden oft von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut. Wenn die Angehörigen eine Vertretung brauchen, z. B. wenn sie Urlaub machen möchten, zeitweise an einem anderen Ort arbeiten müssen oder auch selbst erkranken, erhalten die Betroffenen Verhinderungspflege.
Zwei Bürgerinnen wandten sich zu diesem Thema an den Bürgerbeauftragten. Sie hatten jeweils ihre betreuungsbedürftigen Angehörigen, die tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt waren, seit Jahren für Zeiten der Verhinderung bei einem örtlichen Träger untergebracht. Der zuständige Landkreis wollte dies jedoch nicht mehr gestatten, da das genutzte Zimmer nicht mehr modernen baulichen Anforderungen entspreche. Als Alternative wurde den Familien eine Unterbringung in einer 45 km entfernten Stadt angeboten worden. Dann hätten die betreuten Menschen aber nicht für die Zeit der Verhinderungspflege in der ihnen vertrauten Werkstatt arbeiten können. Auch sei es – so die Petenten – keineswegs sicher, dass dort zum jeweiligen Zeitpunkt eine Verhinderungspflege möglich sei.
Auf Nachfrage teilte der Träger des bisher genutzten Heims mit, dass ein Umbau dieses Zimmers schwierig sei und ohnehin in absehbarer Zeit ein Neubau als Ersatz für das Heim errichtet werden solle. Seit Jahren sei das Zimmer mit Kenntnis des Landkreises genutzt worden. Nun habe eine neue Mitarbeiterin diese Form der Unterbringung beanstandet. Notwendig sei jetzt eine Überbrückungslösung bis zum Neubau des Heimes. Daraufhin warb der Bürgerbeauftragte beim Landkreis für dieses Anliegen.
Erst nach persönlichen Gesprächen des Bürgerbeauftragten mit den Verantwortlichen konnte eine solche Übergangslösung erreicht werden. Neben der Möglichkeit der Nutzung eines anderen Heimes vor Ort wurde es bis zum Neubau gestattet, im bisherigen Heim das Zimmer auch für die Verhinderungspflege einzusetzen.
Der Bürgerbeauftragte nimmt diesen Fall zum Anlass, eindringlich dafür zu werben, in solchen Fällen lösungsorientierte Entscheidungen zu treffen. Gewachsene und eingespielte Strukturen sollten nicht leichtfertig beseitigt werden, bevor sinnvolle Alternativen bestehen. Im Mittelpunkt muss immer der konkrete Bedarf der Menschen stehen, der möglichst in der gewohnten Umgebung gedeckt werden sollte.
Auch in integrativer Kita kann zusätzlicher Förderbedarf bestehen
Integrative Kindertagesstätten bieten die Möglichkeit, Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam zu fördern. Hierzu werden ein besserer Personalschlüssel verwendet und auch sonderpädagogische Kräfte eingesetzt, um den besonderen Bedürfnissen zu entsprechen. Trotz dieser besonderen Betreuung können aber zusätzliche Hilfebedarfe zur Eingliederung bestehen.
So berichtete ein Petent Ende Februar 2019, dass seine 3jährige Tochter mit einer schweren Mehrfachbehinderung bisher eine nichtintegrative Kinderkrippe besucht habe. Die dort ermöglichte gezielte Förderung habe dem Kind in seiner Entwicklung bereits sehr geholfen. Hierfür sei ein Integrationshelfer für drei Stunden am Tag sowie sonderpädagogische Früh- und Hörförderung bewilligt worden. Zum Januar 2019 wechselte das Kind in einen integrativen Kindergarten. Das Sozialamt nahm dies zum Anlass, die bisherige Frühförderung weitgehend zu beenden. Mit der integrativen Ganztagesbetreuung sei der Hilfebedarf der Tochter gedeckt. Der Petent wollte aber die bisherige Frühförderung gerne beibehalten, da das Kind sehr darauf angewiesen sei, um überhaupt am Leben in der Einrichtung teilzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte nahm zur Klärung Kontakt zum Kommunalen Sozialverband (KSV) auf, bei dem der Vorgang zur abschließenden Entscheidung lag. Er verwies darauf, dass inzwischen amtsärztlich ein Bedarf für eine Fortsetzung der bisherigen Frühförderung festgestellt worden sei. Allein die Tatsache, dass das Kind einen integrativen Kindergarten besuche, bedeute nicht zwangsläufig, dass damit alle Bedarfe abgedeckt seien.
Der KSV forderte jedoch eine weitere amtsärztliche Stellungnahme. Obwohl der KSV und das Sozialamt die Angelegenheit vorrangig bearbeiteten, konnte eine weitere ärztliche Untersuchung erst Wochen später erfolgen. Sie bestätigte den zusätzlichen Förderbedarf. Zwei weitere Wochen später entschied der KSV dann zugunsten des Kindes, so dass ab Mai 2019 die Frühförderung wieder einsetzen konnte.
So erfreulich es ist, dass eine Klärung zugunsten des Kindes erfolgen konnte, so unverständlich ist es, dass es über vier Monate keine spezielle Förderung erhielt.
Dank Förderung: Mitarbeiter mit Behinderung kann Arbeitsplatz behalten
Für viele Menschen mit Behinderung ist die Suche nach einem Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt ein erhebliches Problem. Insofern ist es wichtig, die Betroffenen, die einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt haben, zu unterstützen, damit die Beschäftigung auch dauerhaft ausgeübt werden kann.
Ein Arbeitgeber wandte sich bei einem Sprechtag im Januar 2019 an den Bürgerbeauftragten. Er berichtete, dass er in seinem kleinen Landwirtschaftsbetrieb seit 2015 einen Mitarbeiter mit geistiger Behinderung beschäftige. Diese Maßnahme sei von der Bundesagentur für Arbeit mit einem befristeten Eingliederungszuschuss gefördert worden. Den verbleibenden Lohnanteil konnte er dann selbst tragen. Nach Auslaufen dieser Förderung erhalte er nur noch eine geringere Unterstützung aus der Ausgleichsabgabe durch das Integrationsamt. Diese zusätzliche Kostenbelastung könne der kleine Betrieb auf Dauer nicht tragen, so dass er eine betriebsbedingte Kündigung ins Auge fassen müsse. Rein betriebswirtschaftlich betrachtet sei ein Beschäftigungsverhältnis eines nichtbehinderten Mitarbeiters auf 450-Euro-Basis günstiger für den Betrieb.
Dies wollte der Petent aber nicht, da der Mitarbeiter sehr gut im Betrieb und in der Familie integriert sei und sich in seinem Arbeitsverhältnis wohl fühle. Die Beschäftigung im Betrieb sei ideal für ihn. Er wohne in der Nähe und könne seinen Arbeitsplatz selbstständig erreichen. Ohnehin würde er in vier Jahre in Rente gehen. Er gehe nicht davon aus, dass der Mitarbeiter aufgrund seines Alters und seiner Behinderung nach einer Kündigung noch einen anderen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt finden könne.
Der Bürgerbeauftragte wandte sich daraufhin an das für das Integrationsamt zuständige Sozialministerium mit der Bitte um Prüfung, welche weiteren Fördermöglichkeiten hier in Anspruch genommen werden könnten, um dem Betroffenen den Arbeitsplatz zu erhalten. Das Ministerium teilte mit, dass nach Prüfung in diesem Einzelfall ein höherer Zuschuss zur Vermeidung einer Kündigung und Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses durch das Integrationsamt gewährt werden könne. Diese Leistung solle sogar rückwirkend zum Jahresbeginn und bis zum Eintritt in die Rente gewährt werden. Damit konnte das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortgesetzt werden.