Für ein Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern ist der Umgang mit Bauvorhaben im Außenbereich von großer Bedeutung. Dies zeigt sich auch im Petitionsgeschehen. Auf der einen Seite betreffen kritische Eingaben die baurechtlich für den Außenbereich eigentlich vorgesehenen Anlagen, wie die der Windenergie, zur Tierhaltung oder zur Gewinnung von Bioenergie. Hiergegen bildet sich oft Widerstand, der den Bürgerbeauftragten erreicht. Auf der anderen Seite bitten Bürger oft um Hilfe, wenn es um eine Baugenehmigung für eigene Bauten oder Nutzungsänderungen geht, die eigentlich nicht für den Außenbereich vorgesehen, also hier nicht privilegiert sind.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können Bauvorhaben, die nicht einem privilegierten Zweck dienen, im Einzelfall dann zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Über dieses Merkmal gibt es häufig unterschiedliche Auffassungen zwischen den Baugenehmigungsbehörden und den Bauinteressenten. Bemerkenswert ist dabei, dass in der Verwaltungspraxis der Unteren Bauaufsichtsbehörden durchaus Unterschiede festzustellen sind, insbesondere bei der Frage, ob Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Die folgenden Fälle zeigen, dass es die Regelungen für den Außenbereich, das Landesraumentwicklungsprogramm oder der Verwaltungsvollzug zuweilen schwer machen, lebensnahe und nachvollziehbare Lösungen zu erreichen.
Umbau eines Ferienhauses
Den Petenten gehört ein Ferienhaus aus den 40er Jahren in Seenähe, das in einer sehr großen Bungalowsiedlung liegt. Sie wollten ursprünglich nur das Dach erneuern und informierten die untere Baubehörde telefonisch. Während der Baumaßnahme zeigte sich ein größerer Instandsetzungsbedarf, der baugenehmigungspflichtig war, aber nicht beantragt wurde. Dieser Eingriff in die alte Bausubstanz führte zum Verlust des Bestandsschutzes.
Nach einem Baustopp bemühten sich die Eheleute, eine Baugenehmigung zu erhalten. Auch die Gemeindevertretung befürwortete den Bauantrag. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sich das Bauvorhaben im Außenbereich, im Landschaftsschutzgebiet und im Gewässerschutzstreifen des Sees befinde. Dem Vorhaben stünden also generell baurechtliche und naturschutzrechtliche Gründe entgegen. Mit dieser Bewertung wäre eine Bebauung des Erholungsgrundstücks nie wieder in Betracht gekommen, da der Bestandsschutz schon verloren war. Die anderen ca. 70 Grundstücke würden mit diesem Maßstab schon bei kleinen baulichen Änderungen Probleme bekommen.
Der hinzugezogene Bürgerbeauftragte sondierte zunächst die Möglichkeit, durch einen Bebauungsplan Baurecht zu schaffen. Das lehnte die Gemeinde mit Verweis auf die sensible naturschutzrechtliche Situation am Seeufer ab. Auch die untere Baubehörde beim Landkreis blieb zunächst bei ihrer Auffassung. Der Bürgerbeauftragte legte noch einmal dar, dass baurechtlich die Siedlung sich als eine geschlossene, aufeinanderfolgende Bebauung darstelle und den Eindruck eines zusammengehörenden Ortsteils vermittle, nicht den einer Lage im Außenbereich. Es könne sich bei der Größe der Siedlung durchaus um ein so genanntes „faktisches Wochenendhausgebiet“ handeln, auf die die Regeln des Innenbereichs anwendbar seien. Nach weiteren Prüfungen und Erörterungen mit den beteiligten Behörden des Landkreises konnte die Untere Naturschutzbehörde am Ende ihr Einvernehmen erteilen. Die Baugenehmigung wurde mit integrierter Naturschutzgenehmigung für das Vorhaben erteilt. Offenbar wurde nun eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht mehr gesehen. Die Frage des faktischen Wochenendhausgebietes konnte offenbleiben.
Neubau eines Einfamilienhauses
Ein junges Paar wollte in einer Dorflage in der Nähe eines Gutshauses ein Einfamilienhaus bauen. Die Bauvoranfrage wurde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Begründung abgelehnt, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befinde und die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung sowie eine negative Vorbildwirkung für andere Vorhaben zu befürchten seien.
Die Petenten hatten entgegnet, dass es sich nicht um eine Splittersiedlung handele und die Bebauung von unmittelbar benachbarten Grundstücken vor längerem genehmigt worden sei. Im Übrigen gebe es einen Flächennutzungsplan, der das Grundstück als Bauland vorsehe. Zudem unterstütze die Gemeinde das Vorhaben der Petenten.
Bei einem Sprechtag trugen sie ihr Problem dem Bürgerbeauftragten vor. Dieser prüfte das Anliegen und wies den Landkreis darauf hin, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine weiteren Grundstücke in Betracht kämen, auf denen gebaut werden könne. Also seien auch keine Folgebebauung und damit keine Vorbildwirkung zu befürchten. Eine Bebauung stelle nur die ursprüngliche Situation wieder her und füge sich als Lückenbebauung harmonisch in das Dorfbild ein. Die Baugenehmigungen für die Nachbargrundstücke sprächen zudem für eine Genehmigung auch bei den Petenten.
In einer schriftlichen Stellungnahme widersprach die Behörde. Sie sehe keine bebaubare Lücke und daneben auch keine Fläche auf dem großen Grundstück mit hinreichendem Abstand zum angrenzenden Wald. Da der Bürgerbeauftragte die Begründungen nicht nachvollziehen konnte, besprach er mit dem zuständigen Dezernenten das Anliegen. Es wurden zwei Wege erörtert, um zum gewünschten Baurecht zu gelangen. Zum einen sollten durch Vorabberatungen für einen geänderten Antrag, gegebenenfalls mit Versetzung des Baukörpers, Möglichkeiten mit der Bauverwaltung überlegt, zum anderen die Aufstellung eines Bebauungsplanes sondiert werden.
Die Petenten verfolgten nun beide Lösungsansätze. Zunächst regten sie bei der Gemeinde eine Bebauungsplanung an, die für die Ortslage ohnehin zur Umsetzung des Flächennutzungsplanes erforderlich wäre. Dieser Lösungsweg wurde dadurch erübrigt, dass der Landkreis Ende November 2017 nach erneuter Prüfung die Genehmigung für eine veränderte Planung erteilt hat.
Neubau neben dem elterlichen Hof
In einem weiteren Fall ging es einem jungen Ehepaar darum, neben dem elterlichen Hof im Außenbereich eines Ortsteils, der zu einem Mittelzentrum gehört, ein Eigenheim zu errichten. Die Stadt war bereit, eine Außenbereichssatzung für den gesamten Ortssteil, der sich mit einer Reihe von Gehöften an der Straße entlang zog, zu erlassen. Damit sollte eine weitere Bebauung in den Lücken zwischen den bestehenden Gehöften ermöglicht werden. Dem widersprach das Amt für Raumordnung und Landesplanung, das eine solche Satzung als unvereinbar mit dem Zielen und Grundsätzen der Raumordnung ansah.
Der von den Bauinteressenten eingeschaltete Bürgerbeauftragte erörterte Lösungsmöglichkeiten mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung. Er musste aber zur Kenntnis nehmen, dass der Planentwurf der Stadt mit dem Landesraumentwicklungsprogramm nicht in Einklang zu bringen war. Auch eine Einzelbaugenehmigung für den Außenbereich konnte an dieser Stelle von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht in Aussicht gestellt werden, weil das Vorhaben öffentliche Belange berührt hätte.
Die Stadt ist jedoch weiter an einer Bebauung in dem Ortsteil interessiert. Zwar würde sich eine bandartige Entwicklung der Siedlungsstruktur in dem Ortssteil ergeben, was nach Ziffer 4.1 (6) des Landesraumentwicklungsprogramms zu vermeiden ist. Auf der anderen Seite ist für einen zentralen Ort eine Wohnbauflächenentwicklung vorgesehen. Deshalb will die Stadt über eine geänderte Planung die Ausweisung neuer Siedlungsflächen ermöglichen. Zumindest für Mittelzentren stellt sich die Frage, ob das in der Landesraumplanung formulierte restriktive Ziel sinnvoll ist. Die Kommunen sollten im Rahmen ihrer Planungshoheit Gestaltungsmöglichkeiten behalten, auch um mehreren Generationen einer Familie nachbarliches Wohnen zu ermöglichen.