Der Bürgerbeauftragte hat auch die Aufgabe, den Landtag über die Sorgen und Nöte der Bürger mit der Verwaltung im Land und die Behandlung ihrer Eingaben zu informieren.
Hierzu übergibt der Bürgerbeauftragte dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über die Arbeit des zurückliegenden Jahres. Verankert ist dies in § 8 Absatz 7 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes M-V.
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Das Petitionsrecht hat tiefe historische Wurzeln. Schon in der römischen Kaiserzeit durften Bürger sich mit „demütigen Bitten“ an den Kaiser wenden. Auch in späteren Zeiten gab es in den verschiedenen Staatsformen ähnliche Möglichkeiten. Manchmal wurden angesehene Persönlichkeiten beauftragt, die Anliegen aufzunehmen und dem Herrscher vorzutragen. 1794 wird in Preußen erstmals ein Recht eingeräumt, Bedenken gegen Gesetze und Behörden zu erheben.
Im Grundgesetz ist das Petitionsrecht sogar als Grundrecht verankert. In Deutschland gibt es heute in allen Bundesländern Petitionsausschüsse der Parlamente, an die jedermann seine Eingaben, Bitten oder Beschwerden richten kann. Einige Bundesländer haben zusätzlich Bürgerbeauftragte. Diese werden von den Landtagen gewählt und sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie stehen als persönliche Ansprechpartner, Anwalt der Bürgerrechte und Vermittler zur Verfügung.
Die Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern sieht Petitionsrecht als Grundrecht (Art. 10) und das Amt eines Bürgerbeauftragten vor (Art. 36). 1995 wurde der erste Bürgerbeauftragte des Landes durch den Landtag gewählt.