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Häufige Fragen

Oft gestellte Fragen zur Arbeit des Bürgerbeauftragten

In der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Petitionsrecht verankert und die Wahl eines unabhängigen Bürgerbeauftragten vorgesehen. Auf dieser Grundlage wurde das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PetBüG M-V) erlassen, welches die Arbeitsweise und die Kompetenzen des Bürgerbeauftragten regelt.

Petitionen sind von Bürgern vorgetragene Vorschläge, Bitten und Beschwerden (Eingaben)

Jedermann kann in Mecklenburg-Vorpommern schriftlich oder mündlich Kontakt zum Bürgerbeauftragten aufnehmen.

Jeder kann von dem Petitionsrecht Gebrauch machen. Es gilt also zum Beispiel auch für Minderjährige, Betreute, Ausländer, Staatenlose, oder Insassen von Justizvollzugsanstalten. Daraus dürfen ihm keine Nachteile erwachsen.

Das in unserer Verfassung verbürgte Petitionsrecht steht außerdem jeder juristischen Person des Privatrechts zu.

Der Bürgerbeauftragte kann in allen Fällen tätig werden, in denen ein Bürger von einer Handlung der Landesregierung oder eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung im Land betroffen ist.

Oft liegt die Hilfe schon in der unabhängigen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung oder in dem Hinweis auf die für eine Angelegenheit zuständige Verwaltungsstelle.

In Sozialen Angelegenheiten ist auch eine Beratung vor Einleitung eines behördlichen Verfahrens möglich.

Nicht tätig werden kann der Bürgerbeauftragte, wenn zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten zu regeln sind. Dies sind alle Angelegenheiten zwischen Bürgern untereinander, zwischen Bürgern und privaten Einrichtungen oder Firmen und auch im Verhältnis von Mieter und privatem Vermieter. Auch kann der Bürgerbeauftragte den Bürger nicht vor Gericht vertreten.

Er darf Sie auch nicht beraten, wenn der Sachverhalt bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist oder war und die Behandlung des Anliegens einen Eingriff in das Verfahren bzw. in die richterliche Entscheidung bedeuten würde.

Das gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt. 

Anliegen, die bereits Gegenstand eines Petitionsverfahrens sind oder waren, werden durch den Bürgerbeauftragten nicht erneut bearbeitet.

Ihr Bürgeranliegen können Sie persönlich im Büro in Schwerin oder bei den Sprechtagen in den Landkreisen vortragen. Auch eine telefonische Übermittlung ist möglich (Telefonnummer: 0385 525 2709). Sie können Ihr Anliegen aber auch gern schriftlich per Post an das Büro des Bürgerbeauftragten, Schloßstraße 8 in 19053 Schwerin oder per E-Mail (post@buergerbeauftragter-mv.de) senden.

Sie können Ihr Anliegen ebenfalls online übermitteln. Nutzen Sie dafür bitte unser Onlineformular.

Der Bürgerbeauftragte führt im Jahr etwa 45 Sprechtage an verschiedenen Orten im ganzen Land durch. Einen Überblick über die Orte sowie die genauen Termine und Hinweise zum Ablauf finden Sie auf der Übersichtsseite zu den Sprechtagen.

Die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten ist für die Bürger kostenlos.

Zunächst wird Ihr Anliegen in unserem Büro erfasst und erhält ein Aktenzeichen. Sie bekommen von uns eine Eingangsbestätigung. Der zuständige Bearbeiter prüft den Sachverhalt und Sie erhalten dann eine erste Einschätzung oder eine Mitteilung, an welche Stelle der Verwaltung sich der Bürgerbeauftragte gewandt hat.

Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, mündliche oder schriftliche Auskünfte von Behörden sowie weiteren Einrichtungen öffentlicher Verwaltung einzuholen. Er kann Einsicht in Akten und Unterlagen nehmen und Ortstermine mit den Beteiligten durchführen.

Die Daten, die dem Bürgerbeauftragten übermittelt werden, werden zum Zweck der Petitionsbearbeitung gespeichert.

Zur Wahrung des Petitionsgeheimnisses behandeln wir Ihre Angaben selbstverständlich gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Wenn wir zur Klärung Ihres Anliegens zu Stellen der öffentlichen Verwaltung Kontakt aufnehmen, nennen wir Ihren Namen und Ihre Anschrift, soweit dies zur Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Wenn Sie anonym bleiben wollen, so können Sie uns dies jederzeit mitteilen. Selbstverständlich entsprechen wir Ihrem Wunsch.

Rechtsgrundlagen

  • Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern    Verf M-V
  • Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern    PetBüG